Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

g.  13.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Forstschutzbeamten  die
Vorschriften  des  F.  23  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anstellung  und  Versorgung
der  Kommunalbeamten,  vom  30.  Juli  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  141)  in  Verbindung
  mit  den  §§.  87  bis  91  der  Hohenzollernschen  Gemeindeordnung  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Amtsausschusses  der  Bezirksausschuß
  beschließt,  soweit  bei  Betheiligung  mehrerer  Oberamtsbezirke  oder  einer
Stadtgemeinde  eine  Beschlußfassung  stattfinden  soll,  und  mit  der  weiteren  Maßgabe,
  daß  über  die  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  des  F.  2  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  30.  Juli  1899  vorliegen,  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs  die  Aufsichtsbehörde
nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  bei  Betheiligung  mehrerer  Oberamtsbezirke
oder  einer  Stadt  des  Bezirksausschusses  entscheidet.

Ist  bei  gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  eine  Stadtgemeinde  mit  mehr  als
der  Hälfte  der  Fläche  betheiligt,  so  finden  die  für  städtische  Beamte  in  jenen
Gesetzen  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

K.  14.

Die  Besoldung  der  gemeinschaftlichen  Schutzbeamten  ist  von  den  Waldbesitzern
  Mangels  anderweiter  Festsetzung  nach  Maßgabe  der  Fläche  der  betheiligten
Waldungen  aufzubringen.  In  derselben  Weise  erfolgt  nöthigenfalls  die  Aufbringung
  der  Ruhegehalts=  und  Hinterbliebenenbeträge.

G.  15.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  in  allen  die  gemeinschaftlichen  Forstschutzbezirke
  betreffenden  Fragen  hat  jede  betheiligte  Gemeinde  und  Anstalt  durch
die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  beziehungsweise  Anstaltsvertretung
und  aus  deren  Mitte  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  dergestalt  zu  wählen,  daß
Gemeinden  und  Anstalten  mit  einem  Waldbesitze  bis  200  Hektar  einen,  über
200  bis  500  Hektar  zwei,  über  500  Hektar  drei  Abgeordnete  wählen.

Die  Abgeordneten  versammeln  sich  unter  dem  Vorsitz  eines  Kommissars
der  Aufsichtsbehörde  und  beschließen  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende,  dem  im  Uebrigen  ein  Stimmrecht  nicht  zusteht.

Kommt  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  für  einen  gemeinschaftlichen  Forstschutzbezirk
  in  Aussicht  genommenen  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  nicht
zu  Stande,  so  entscheidet  hinsichtlich  der  den  Forstschutzbezirk  betreffenden  Angelegenheiten
  die  Aussichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Amtsausschusses,  wenn
mehrere  Oberamtsbezirke  oder  eine  Stadt  betheiligt  sind,  des  Bezirksausschusses,
so  lange  selbständig,  bis  die  Wahl  erfolgt  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Abgeordneten  der  einen  gemeinschaftlichen
Forstschutzbezirk  bildenden  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  die  Beschlußfassung
  über  einen  ihnen  nach  diesem  Gesetz  oder  von  der  Aussichtsbehörde  zugewiesenen
  Gegenstand  verweigern.