No. 868.) Gesetz wegen Bestrafung der Schiffer und Fuhrleute, die sich einer Veruntreuung
der ihnen zum Transport anvertraueten Güter schuldig machen.
Vom 14ten April 1824.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. .e
Da hin und wieder Zweifel darüber vorgekommen sind, ob Schiffer,
das ist, Führer von See= und Flußfahrzeugen, wie auch Fuhrleute, welche
von denen ihnen zum Transport anvertraueten Waaren etwas entwenden, mit
der Strafe des Diebstahls, oder nur des Berruges wegen Veruntreuung eines
in ihrem Gewahrsam befindlichen fremden Eigenthums, zu belegen sind, dieses
Verbrechen aber wegen seiner Vielfältigkeit, schädlichen Folgen, und Schwierigkeit
demselben vorzubeugen, eine geschärfte Strafe verdient; so verordnen Wir
für die Provinzen und Landestheile Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine
Landrecht eingeführt ist, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folge:
K. I. Schiffs= und Kahnführer jeder Art, wie auch Fuhrleute, sie
mögen Eigenthümer des Schiffsgefäßzes oder Fuhnwerks sepn oder nicht, die
sich einer Veruntreuung oder Entwendung der ihnen zum Transport anvertrauten
Güter schuldig machen, sind mit der Strafe des gemeinen Diebstahls umer
erschwerenden Umständen, mithin mit körperlicher Züchtigung und Strafarbeit
von sechs Wochen bis drei Jahren, zu belegen.
##. 2. Wer, nach einmal schon geschehener Berurkheilung, dieses Verbrechens
zum zweitenmal durch Erkenntniß schuldig befunden wird, verliert außerdem
noch die Befugniß zum ferneren Betriebe des Schiffer= oder Fuhrmanns-Gewerbes.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Umterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14ken April 1824.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Bülow.
Beglaubigt:
Friese.
M2 No. 859.)