Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

No.  868.)  Gesetz  wegen  Bestrafung  der  Schiffer  und  Fuhrleute,  die  sich  einer  Veruntreuung
  der  ihnen  zum  Transport  anvertraueten  Güter  schuldig  machen.
Vom  14ten  April  1824.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  .e

Da  hin  und  wieder  Zweifel  darüber  vorgekommen  sind,  ob  Schiffer,
das  ist,  Führer  von  See=  und  Flußfahrzeugen,  wie  auch  Fuhrleute,  welche
von  denen  ihnen  zum  Transport  anvertraueten  Waaren  etwas  entwenden,  mit
der  Strafe  des  Diebstahls,  oder  nur  des  Berruges  wegen  Veruntreuung  eines
in  ihrem  Gewahrsam  befindlichen  fremden  Eigenthums,  zu  belegen  sind,  dieses
Verbrechen  aber  wegen  seiner  Vielfältigkeit,  schädlichen  Folgen,  und  Schwierigkeit
  demselben  vorzubeugen,  eine  geschärfte  Strafe  verdient;  so  verordnen  Wir
für  die  Provinzen  und  Landestheile  Unserer  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine
  Landrecht  eingeführt  ist,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folge:

K.  I.  Schiffs=  und  Kahnführer  jeder  Art,  wie  auch  Fuhrleute,  sie
mögen  Eigenthümer  des  Schiffsgefäßzes  oder  Fuhnwerks  sepn  oder  nicht,  die
sich  einer  Veruntreuung  oder  Entwendung  der  ihnen  zum  Transport  anvertrauten
  Güter  schuldig  machen,  sind  mit  der  Strafe  des  gemeinen  Diebstahls  umer
erschwerenden  Umständen,  mithin  mit  körperlicher  Züchtigung  und  Strafarbeit
von  sechs  Wochen  bis  drei  Jahren,  zu  belegen.

##.  2.  Wer,  nach  einmal  schon  geschehener  Berurkheilung,  dieses  Verbrechens
  zum  zweitenmal  durch  Erkenntniß  schuldig  befunden  wird,  verliert  außerdem
  noch  die  Befugniß  zum  ferneren  Betriebe  des  Schiffer=  oder  Fuhrmanns-Gewerbes.


Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Umterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14ken  April  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bülow.

Beglaubigt:
Friese.

 

M2  No.  859.)