Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

 

Adel  57

 

nommen.  Eine  vertragsmäßige  Aufgabe  der  eigenen
  Landeshoheit  zu  Gunsten  eines  größeren.
Territorialherrn  unter  Vorbehalt  der  Reichsstandschaft,
  wie  sie  seitens  der  Häuser  Stolberg,  Schönburg,
  Fugger  und  Giech  vorgekommen,  bewirkte
kein  Ausscheiden  aus  dem  Kreise  des  Hoch  A.  (Begriff
  der  sogen.  Rezeßherrschaften).  Doch  konnte
umgekehrt  bis  zur  Wahlkapitulation  Ferdinands  IV.
von  1653  der  Kaiser  auch  solchen  Personen  Reichsstandschaft
  verleihen,  die  kein  reichsunmittelbares
Territorium  besaßen,  und  diese  Personen  damit  in
den  hohen  A.  erheben  (reichsständische  Personalisten).
  Seitdem  gehörte  zur  Erlangung  der
Eigenschaften  des  hohen  A.  der  Besitz  eines  reichsunmittelbaren
  Territoriums  mit  Reichsstandschaftsrecht.
  Ob  diese  Bedingung  bei  der  betr.  Person
vorlag,  darüber  mußten  das  Fürstenkollegium  als
solches  oder  die  betreffende  Grafenbank  gehört
werden,  seit  der  Wahlkapitulation  von  1711  waren
jene  Organe  sogar  berechtigt,  die  Frage  ihrerseits
zu  entscheiden.  Doch  gab  es  auch  nach  1654  noch
eine  provisorische  Zulassung  von  „Personalisten“,
die  kein  reichsunmittelbares  Territorium  mit
Reichsstandschaft  besaßen.  Für  die  Zeit  von  1500
bis  1815  galten  als  hoher  A.  also  die  reichsständischen
  Familien.  Diesen  Begriff  hat  die  Mediatisierung
  zahlreicher  Reichsfürsten  und  Grafen  bei
Auflösung  des  Reiches  nicht  beeinflußt,  indem
al4  der  deutschen  Bundesakte  den  Mediatisierten
ihre  weitere  Zugehörigkeit  zum  „hohen  A.“  zusicherte
  (U  Mediatisiertel.

Der  niedere  A.  ist  mit  dem  Uebergang  des  Mittelalters
  in  die  Neuzeit  ein  reiner  Geburtsstand  geworden,
  indem  der  berufsmäßige  Ritterstand  verschwindet.
  Das  z.  B.  in  Westfalen  zahlreiche
Vorkommen  von  bürgerlichen  Familien,  die  im
Mittelalter  als  Ritterbürtige  erscheinen  und  sich
bis  auf  den  heutigen  Tag  aus  jener  Zeit  ein  adeliges
  Wappen  erhalten  haben,  das  sie  schon  im  Mittelalter
  geführt,  beweist,  daß  der  Aristokratie  bei
ihrem  Uebergang  vom  Berufs=  zum  Geburtsstande
zahlreiche  Familien  verloren  gegangen  sind,  die
sich  nicht  in  einer  gehobenen  Lebensstellung  als
Großgrundbesitzer,  höhere  Beamte  und  Offiziere
behaupten  konnten  und  deren  N.  deshalb  in  Vergessenheit
  geriet.  Insbesondere  sind  in  den  neuzeitlichen
  Jahrhunderten  unter  den  veränderten
wirtschaftlichen  Verhältnissen  auch  zahlreiche  Elemente
  des  mittelalterlichen  Stadt  A.  wieder  in  die
breiten  Schichten  des  Bürgertums  zurückgefallen;
anders  gilt  nur  von  dem  Patrizier  A.  der  großen
Reichsstädte,  wie  Nürnberg,  Ulm  usw.,  und  solchen
Elementen  des  übrigen  Stadt  A.,  die  durch  Bestätigung
  ihres  A.  in  A.  Briefen  und  Annahme
von  A.  Prädikaten,  Erwerb  adeliger  Güter  auf  dem.
Lande  usw.  rechtzeitig  in  dem  Land  A.  aufzugehen
wußten.  Zum  niederen  A.  gehörten  in  den  letzten
Jahrhunderten  des  alten  Reiches  einige  wenige
Geschlechter,  die  nachweislich  dynastischen  Ursprungs,
  aber  nicht  rechtzeitig  in  den  Besitz  der
Reichsstandschaft  gelangt  und  deshalb  nicht  in  den
Kreis  des  Hochadels  eingetreten  waren,  z.  B.  die
Dohnas.  Das  Gros  des  niedern  A.-  aber  stammte
von  dem  ordo  equestris  minor  des  Mittelalters,
der  Ministerialität.  Zu  diesem  alten  Ritter  A.,
der  sich  heute  viclfach  als  Uradel  bezeichnet,  trat  ein
allmählich  immer  zahlreicher  werdender  Brief  A.,
obgleich  die  Berleihung  des  Briefadels  ein  ausschliebliches
  Borrecht  des  deutschen  Kaisers  und

 

 

sonst  nur  von  solchen  Reichsständen  beansprucht
wurde,  die  in  einem  Teil  ihres  Staatsgebiets
souverän  waren.  Die  Vorstellung,  daß  der  Dr.
iuris  des  persönlichen  A.  teilhaftig,  verschwand
allmählich,  freilich  wurde  dafür  vielfach  der  ganze
höhere  Beamtenstand  in  wichtigen  rechtlichen  Beziehungen
  dem  niederen  A.  gleichgestellt.  Die  vornehmste
  Gruppe  des  niederen  A.  war  die  der
Reichsritterschaft,  des  niederen  Reichs  A.,
der  keinen  Landesherrn  über  sich  hatte,  sondern
selbst  eine  beschränkte  landesherrliche  Gewalt  ausübte.
  Diese  Gruppe  war  vornehmlich  aus  den
alten  Reichsministerialen  hervorgegangen,  die  von
den  Staufen  sogar  zeitweise  zu  den  Reichstagen
herangezogen  waren,  und  von  denen  einzelne  Geschlechter
  auch  dauernde  Reichsstandschaft  erlangt
hatten  und  im  Hoch  A.  aufgegangen  waren.  Korporativ
  organisiert  und  im  Besitz  des  Rechts  der
Haus  gebung  suchten  sie  sich  vielfach  vom  Landes-A.
  abzuschließen,  indem  sie  für  Turniere,  Kanonikate,
  Erbfolge  usw.  eine  bestimmte  Anzahl  reichsritterlicher
  Ahnen  forderten.  Bei  der  Auflösung
des  Reiches  wurde  ihnen  durch  a  14  der  Bundesakte
  noch  eine  gewisse  Sonderstellung  garantiert
(siehe  unten).  —  Für  die  rechtliche  und  wirtschaftliche
  Stellung  des  niederen  Landes  A.  in
den  neuzeitlichen  Jahrhunderten  mußte  es  von
großer  Bedeutung  werden,  daß  sich  die  Ministerialen
  schon  frühzeitig  im  Mittelalter,  soweit  sie  demselben
  Territorialherrn  unterstanden,  genossenschaftlich
  organisiert  hatten.  Diese  Ministerialenkorporationen
  waren  einst  die  rechte  Hand  der
Territorialherrn  und  der  Schutz  des  Territoriums
gewesen.  Später  ertrotzten  sie  eine  herrschende
Stellung,  indem  sie  sich  gleichzeitig  durch  möglichst
hohe  Anforderungen  in  Bezug  auf  Ahnenzahl,
Besitz  „adeliger  Güter"“  usw.  nach  unten  hin  abschlossen.
  Auch  dort  wo  es  dem  Zeitalter  des  Absolutismus
  gelang,  den  politischen  Einfluß  dieser
A.  Korporationen  zu  brechen,  waren  sie  ständig
bemüht  für  den  Schutz  und  Ausbau  ihrer  Privilegien.
  Am  günstigsten  war  die  Rechtsstellung  des
A.  in  den  geistlichen  Territorien,  wo  er  die  Domherrnstellen
  besetzte  und  damit  auch  den  Landesherrn
  aus  seiner  Mitte  stellte.  Hier  besonders
kommt  sogar  für  den  Adeligen  das  Recht  einer  besonderen
  Hutfarbe,  eines  besonderen  Pflasters  vor
seinem  Hause,  einer  besonderen  Bauart  des  Daches
und  unzählige  andere  Privilegien  derart  vor.  Im
östlichen  Deutschland  wußte  der  landsässige  Grund-A.
  namentlich  durch  Ausbildung  der  Gutsherrschaft
  seine  wirtschaftliche  und  soziale  Stellung  zu
steigern.  Ueberall  kehrt  in  dieser  Zeit  für  den
ganzen  niederen  A.  ein  eximierter  Gerichtsstand
wieder  mit  Befreiung  von  bloß  lokalen  Statutenrechten
  in  Bezug  auf  Familien=  und  Erbrecht,  an
deren  Stelle  für  die  A.  Korporationen  ein  statutarisches
  Familiengüterrecht  und  Erbrecht  tritt,  Wappenrecht
  und  Siegelmäßigkeit  (d.  h.  Gleichstellung
des  Siegels  mit  öffentlichen  Urkunden),  ausschließliches
  Recht  auf  den  Erwerb  von  Rittergütern  als
Folge  der  passiven  Lehnsfähigkeit,  Landtagsfähigkeit,
  Steuerfreiheit,  patrimoniale  Gerichtsbarkeit
  und  Polizeigewalt.  Erst  der  Gedanke  eines  allgemeinen,
  gleichberechtigten  Staatsbürgertums
hat  diese  Privilegien  im  19.  Jahrhundert  fast  ausnahmstlos
  beseitigt.

#  2.  Der  Hochadel.

a)  Die  Zugehörigkeit.  Der  Begriff  des