Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Erfordernisse  für  ein.
zelne  Beamtenklassen.

Sonstige  Erforderuisse.


IV.  Geltungsbereich.

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(4)  Die  Anstellungsfähigkeit  der  mit  dem  staatsseitigen  Erwerbe  von
Privateisenbahnen  überkommenen  Gesellschaftsbeamten  regelt  sich  nach  den  betreffenden
  Erwerbsverträgen.

S.  18.

u.)  Die  Besetzung  der  Beamtenstellen,  für  welche  es  einer  besonderen
wissenschaftlichen  oder  technischen  Vorbildung  bedarf,  wird  durch  die  von  dem
Minister  hierüber  zu  erlassenden  Vorschriften  geregelt.

E.)  Für  die  Zulassung  zur  selbständigen  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen
  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  gelten  die  von  dem  Bundesrath  erlassenen
einschlägigen  Bestimmungen  und  die  von  den  zuständigen  Behörden  hierzu
erlassenen  ergänzenden  Vorschriften.

(6.  19.

Die  Regelung  der  Voraussetzungen  für  die  Anstellung  und  Beförderung
der  Beamten,  der  Amtsbezeichnung  derjenigen  Beamten,  deren  Ernennung  der
Allerhöchsten  Bestimmung  nicht  unterliegt,  die  Ordnung  des  Prüfungswesens
und  der  Kautionsbestellung,  die  Bestimmung  über  die  Verpflichtung  zum  Tragen
einer  Dienstkleidung  und  alle  übrigen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten
betreffenden  allgemeinen  Vorschriften  bleiben,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  geregelt
sind,  der  Bestimmung  des  Ministers  vorbehalten.

g.  20.

(1.)  Diese  Verwaltungsordnung  findet  auf  alle  vom  Staate  verwalteten
Eisenbahnen  Anwendung,  soweit  nicht  durch  gesetzliche  Vorschriften  oder  durch
bestehende  Gesellschaftsstatuten  und  Betriebsüberlassungsverträge  Abweichungen
bedingt  werden.

(2.)  Bezüglich  der  vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnen,  welche  nach  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  betrieben  werden,  bleibt
dem  Minister  der  Erlaß  vereinfachter  Verwaltungsvorschriften  vorbehalten.
Ebenso  bleibt  dem  Minister  hinsichtlich  der  vom  Staate  für  eigene  oder  fremde
Rechnung  verwalteten  Privateisenbahnen  vorbehalten,  Abweichungen  von  den  in
den  Abschnitten  I  und  II  enthaltenen  Bestimmungen  dem  Bedürfniß  entsprechend
zu  gestatten.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.