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Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vor—
gesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frift gilt auch dann als gewahrt,
wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die
Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte
davon zu benachrichtigen. 6
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende
Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Ver-
hältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier
Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für
die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be-
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen.
Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre
Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
g. 9.
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §9. 1
bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen
über die Pension und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung.
Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden
diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Die nach §.#1 bis 3 dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge treten an
die Stelle derjenigen Pension oder derjenigen Wittwen- und Waisengelder, welche
den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit
nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge
übersteigen (§. 1 Abs. 5 und F. 2 Abs. 3).
K. 10.
Auf die Ansprüche, welche den in den 99. 1 und 2 bezeichneten Personen
wegen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls aus Preußischen Landesgesetzen
zustehen, finden die für reichsgesetzliche Ansprüche geltenden Vorschriften der 88. 10
und 11 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und Personen des Soldaten-
standes vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ansprüche der Kommunalbeamten und
ihrer Hinterbliebenen, für welche durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der I#. 1is 7
des genannten Reichsgesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist.