Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 11. 
Wenn gemäß den Bestimmungen der 99. 10 und 11 des genannten Reichs- 
gesetzes ein Schadensersatzanspruch gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher zulässig ist, geht der Anspruch 
in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
oder anderweiter gesetzlicher Vorschriften (I§. 1 und 2) vom Staate zu zahlenden 
Beträge auf letzteren über. 
Auf die Ansprüche der im F. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen findet diese 
Bestimmung entsprechende Anwendung. 
§G. 12. 
Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 10 Abs. 2 bezeichneten 
Personen aus Preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die 
gedachten Bezüge nicht zu. 
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen 
andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte 
durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen 
die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der 
. 1 bis 7 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die 
Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reiche sowie 
den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind. 
6G. 13. 
Die in den I§. 1 und 2 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 
aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der 
deutschen Kommunalverbände sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die 
Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen 
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §##.#1 bis 7 
mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (S. 1) 
aus Preußischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall 
erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl 
gegen das Reich und den Preußischen Staat, wie gegen diejenigen Preußischen 
Kommunalverbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in dem vor- 
gedachten Umfange getroffen haben. Derselben Beschränkung unterliegen die 
Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Preußen und die 
nicht Preußischen Kommunalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den 
Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfür- 
sorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinter- 
bliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten und 
Kommunalverbände nicht zustehen.
	        
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