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G. 11.
Wenn gemäß den Bestimmungen der 99. 10 und 11 des genannten Reichs-
gesetzes ein Schadensersatzanspruch gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher zulässig ist, geht der Anspruch
in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
oder anderweiter gesetzlicher Vorschriften (I§. 1 und 2) vom Staate zu zahlenden
Beträge auf letzteren über.
Auf die Ansprüche der im F. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen findet diese
Bestimmung entsprechende Anwendung.
§G. 12.
Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 10 Abs. 2 bezeichneten
Personen aus Preußischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die
gedachten Bezüge nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen
andere Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte
durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen
die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der
. 1 bis 7 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die
Gesetzgebung des bezüglichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten
und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reiche sowie
den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind.
6G. 13.
Die in den I§. 1 und 2 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901
aufgeführten Personen, desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der
deutschen Kommunalverbände sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die
Landesgesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §##.#1 bis 7
mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, haben wegen eines Unfalls (S. 1)
aus Preußischen Landesgesetzen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall
erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl
gegen das Reich und den Preußischen Staat, wie gegen diejenigen Preußischen
Kommunalverbände, welche für ihre Beamten die Unfallfürsorge in dem vor-
gedachten Umfange getroffen haben. Derselben Beschränkung unterliegen die
Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Preußen und die
nicht Preußischen Kommunalverbände unter der Voraussetzung, daß nach den
Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats den durch entsprechende Unfallfür-
sorge sichergestellten Reichs-, Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinter-
bliebenen weitergehende Ansprüche gegen das Reich, die Bundesstaaten und
Kommunalverbände nicht zustehen.