Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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13. der Bezirksverband des Regierungsbezirkes Wies- 
badennr . . . .. 31816 Mark, 
14. CLauenburgische Landeskommunalverband .. 2494 - 
15. „Landeskommunalverband der Hohenzollern- 
schen Lande. . . . . . . . . . . . . . . . .. . ..... 2 6600 
S. 11. 
  
Der gemäß §. 70 Abs. 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1972 
19. März 1881 
(Gesetz Samml. S. e #: 
(Gesetz Sammt. S. 155, 179) seitens des Staates den Landkreisen der Provinzen 
Ost= und L Westpreußen b„Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen zu den 
Kosten der Amtsverwaltung überwiesene Gesammtbeitrag wird vom 1. April 1901 
ab auf die Jahressumme von 750 000 Mark festgesetzt. 
  
C. 12. 
Die im F. 6 gedachten Reglements sind in dem ersten nach Inkrafttreten 
dieses Gesetzes zusammentretenden Provinziallandtage (Kommunallandtage, Kreis- 
tage) zu beschließen. 
Bis zur Genehmigung dieser Beschlüsse erfolgt die Vertheilung nach Grund- 
sätzen, welche von dem Provinzialausschusse (Landesausschusse, Kreisausschusse) 
mit Genehmigung der im F. 6 genannten Minister festgesetzt werden. 
Dabei findet §. 7 entsprechende Anwendung. 
S. 13. 
Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Bestimmung im F. 11, am 1. Oktober 
1902 in Kraft. 
Der Minister des Innern, der Finanzminister und der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
 
	        
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