Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
(lit. A Abs. 1 und 2) ist — soweit die neuen Eisenbahnlinien auf Preußischem 
Gebiet auszuführen sind — Abstand zu nehmen, wenn von den Betheiligten in 
den mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die 
Leistung einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend 
für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar: 
bei Nr. 1 (Bischdorf-Wormditt) vo 1 443 000 Mark, 
„ 2 (Morroschin-Mewe) vvo .... 98 000 
3 (Czersk—Laskowitzz vo . ... 206 000 
—-4 Gchrimm Jarotschin) von .. . . . . . .. 204000 
.5 (Büllichau— Wollstein) vvo 275000 
— 6 (Polnisch-Neukirch—Bauerwitz) von# 225000. 
. 7 (Reisicht—Goldberg i. Schl.) vo 379000 
.8. (Labes-Regenwalde) vo. 165000 
9 (Cammin i. Pom.—Treptow a. R.) von 232 000 
10 (Petershain— Hoyerswerda mit Abzwei- 
gung nach Spremberg) vo . . 360 000 
.. I 2b (Dankmarshausen —Vacha) vo . . . . 159 500 
. 1 c (Vacha—-Hünfeld mit Abzweigung nach 
Geisa) n ... 174000 
13 (Tennstedt—Straußfurt) oo 141 000 
..14 (Hersfeld—Treysa) vo .. ... 831 000 
15 (Rothemühle—Freudenberg i. Westf.) von 175000 
= 16 (Wiehl—Waldbröl—Morsbach) vo 390 000. 
..17 Ochtrup—-Rheine) . . . . .. .. . . . .. 489 000 
18 (Pronsfeld—Neuerburg mit Abzweigung 
nach Waxweiler) von .. .. . . .. . ... 445000 
Bei Bemessung der Pauschsumme zu Nr. 18 (Pronsfeld—Neuerburg mit Ab- 
zweigung nach Waxweiler) ist der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits 
berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Betheiligte im Sinne des vorhergehenden Ab- 
satzes (4) ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung 
der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) 
bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich ver- 
pflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden 
nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, 
oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der 
Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten 
als auf den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Theilbetrag der Pauschsumme 
festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten
	        
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