Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(lit. A Abs. 1 und 2) ist — soweit die neuen Eisenbahnlinien auf Preußischem
Gebiet auszuführen sind — Abstand zu nehmen, wenn von den Betheiligten in
den mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die
Leistung einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend
für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 1 (Bischdorf-Wormditt) vo 1 443 000 Mark,
„ 2 (Morroschin-Mewe) vvo .... 98 000
3 (Czersk—Laskowitzz vo . ... 206 000
—-4 Gchrimm Jarotschin) von .. . . . . . .. 204000
.5 (Büllichau— Wollstein) vvo 275000
— 6 (Polnisch-Neukirch—Bauerwitz) von# 225000.
. 7 (Reisicht—Goldberg i. Schl.) vo 379000
.8. (Labes-Regenwalde) vo. 165000
9 (Cammin i. Pom.—Treptow a. R.) von 232 000
10 (Petershain— Hoyerswerda mit Abzwei-
gung nach Spremberg) vo . . 360 000
.. I 2b (Dankmarshausen —Vacha) vo . . . . 159 500
. 1 c (Vacha—-Hünfeld mit Abzweigung nach
Geisa) n ... 174000
13 (Tennstedt—Straußfurt) oo 141 000
..14 (Hersfeld—Treysa) vo .. ... 831 000
15 (Rothemühle—Freudenberg i. Westf.) von 175000
= 16 (Wiehl—Waldbröl—Morsbach) vo 390 000.
..17 Ochtrup—-Rheine) . . . . .. .. . . . .. 489 000
18 (Pronsfeld—Neuerburg mit Abzweigung
nach Waxweiler) von .. .. . . .. . ... 445000
Bei Bemessung der Pauschsumme zu Nr. 18 (Pronsfeld—Neuerburg mit Ab-
zweigung nach Waxweiler) ist der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits
berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Betheiligte im Sinne des vorhergehenden Ab-
satzes (4) ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung
der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2)
bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich ver-
pflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden
nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen,
oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der
Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten
als auf den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Theilbetrag der Pauschsumme
festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten