Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Anlage 2. 
  
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Sachsen-Altenburg) betreffend die im Sachsen-Altenbur- 
gischen Staatsgebiete belegene Theilstrecke des Eisenberg-Crossener Eisen- 
bahnunternehmens. 
Vom 20. Januar 1900. 
  
Unter der Voraussetzung, daß mit der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft 
wegen des Uebergangs ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat eine 
Verständigung herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hierdurch er— 
forderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse der auf Herzoglich 
Sächsischem Staatsgebiete liegenden Theilstrecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Balduin Wiesner, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hugo Teßmar; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Friedrich Arthur v. Borries, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifi- 
kation, folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung erklärt Sich unter dem 
im Artikel VII a. E. vermerkten Vorbehalt damit einverstanden, daß das Eisenberg- 
Crossener Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen der Preußischen 
Staatsregierung und der vorgenannten Eisenbahngesellschaft abzuschließenden Ver- 
staatlichungsvertrags auf den Preußischen Staat übergeht. 
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