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Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den all-
gemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden
Preußischen Eisenbahndirektionsbezirkes.
6. Für die Einziehung von Stationen (einschließlich von Haltestellen und
Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Gebiets sowie für die Einstellung des Betriebs
auf der jetzt innerhalb des Herzogthums betriebenen Strecke der im
Artikel I genannten Eisenbahn ist die Zustimmung der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen-Altenburg belegenen Strecke
der im Artikel 1 genannten Eisenbahn wird die Herzoglich Sachsen-
Altenburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen) dagegen bedarf
ein Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Herzoglich Sachsen-
Altenburgischem Gebiete liegt, an einen anderen Käufer als das Reich,
ebenso die Uebertragung des Betriebs auf einen anderen Betriebsunter-
nehmer, der Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats-
regierung.
8. An der im Gebiete des Herzogthums Sachsen-Altenburg belegenen
Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbahn sollen nur die Hoheits-
zeichen der Herzoglichen Regierung angebracht werden.
9. Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung bleibt vorbehalten,
die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden
Hoheitsrechte sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnver-
waltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissar hat die Be-
ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde oder an
diesen Kommissar in allen zu deren Zuständigkeit gehörenden An-
gelegenheiten zu wenden.
*
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im
Artikel 1 genannten Eisenbahn die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen
des Herzogthums Sachsen-Altenburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die
entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im
Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hin-
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen
Unterschied machen.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Alten-
burgischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-