Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den all- 
gemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden 
Preußischen Eisenbahndirektionsbezirkes. 
6. Für die Einziehung von Stationen (einschließlich von Haltestellen und 
Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Gebiets sowie für die Einstellung des Betriebs 
auf der jetzt innerhalb des Herzogthums betriebenen Strecke der im 
Artikel I genannten Eisenbahn ist die Zustimmung der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung erforderlich. 
Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen-Altenburg belegenen Strecke 
der im Artikel 1 genannten Eisenbahn wird die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen) dagegen bedarf 
ein Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischem Gebiete liegt, an einen anderen Käufer als das Reich, 
ebenso die Uebertragung des Betriebs auf einen anderen Betriebsunter- 
nehmer, der Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
regierung. 
8. An der im Gebiete des Herzogthums Sachsen-Altenburg belegenen 
Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbahn sollen nur die Hoheits- 
zeichen der Herzoglichen Regierung angebracht werden. 
9. Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, 
die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden 
Hoheitsrechte sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnver- 
waltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. 
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissar hat die Be- 
ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu- 
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde oder an 
diesen Kommissar in allen zu deren Zuständigkeit gehörenden An- 
gelegenheiten zu wenden. 
* 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im 
Artikel 1 genannten Eisenbahn die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg in gleichem Maße berücksichtigen, wie die 
entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im 
Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hin- 
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen 
Unterschied machen. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
	        
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