Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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angehörigkeitsverhältnisses. Die Beamten der im Herzogthume Sachsen-Altenburg 
belegenen Eisenbahnstrecke sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst— 
vorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben) zur Besetzung der bezeichneten Stellen 
nicht zu ermitteln sind. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen 
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen-Alten- 
burg belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglichen Regierung nicht ver- 
sagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen 
werden die Hohen vertragschließenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle 
verständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der im Artikel 1 genannten Eisenbahn den übrigen im Herzogthume 
Sachsen-Altenburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Ver- 
kehrsinteressen jede billige Rücksicht und Görderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Für den Fall, daß die Eisenberg-Crossener Eisenbahn in das Eigenthum 
des Preußischen Staates übergeht, verpflichtet sich die Königlich Preußische 
Regierung unter der Voraussetzung der erforderlichen Verständigung mit der 
Großherzoglich Weimarischen Regierung eine Fortsetzung der Bahn in westlicher 
Richtung über Bürgel nach einem geeigneten Punkte der Saalbahn als Neben- 
bahn zu bauen und zu betreiben. 
Sollte eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so verpflichtet Sich 
die Königlich Preußische Regierung, unter der Voraussetzung der unentgeltlichen, 
lastenfreien Ueberweisung des erforderlichen Grund und Bodens) eine Fortsetzung 
der Eisenberg-Crossener Bahn in nördlicher Richtung nach einem noch zu ver- 
abredenden Punktr der Zeitz-Camburger Bahn als Nebenbahn zu bauen und 
zu betreiben. 
Das im Artikel I erklärte Einverständniß der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Regierung mit dem Uebergange des Eisenberg-Crossener Eisenbahn- 
unternehmens auf den Preußischen Staat bleibt davon abhängig, daß die Aus- 
führung einer der in diesem Artikel erwähnten neuen Eisenbahnverbind ngen ge- 
sichert ist.
	        
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