Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Artikel VIII. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung verpflichtet sich zur lasten- 
freien Hergabe des für den Weiterbau (Artikel VII) erforderlichen innerhalb des 
Herzogthums belegenen Grund und Bodens. 
Hierüber hinaus werden von der Königlich Preußischen Regierung Ansprüche 
an die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung auf Betheiligung an den 
Kosten der Ausführung der fraglichen neuen Eisenbahnverbindung nicht gestellt 
werden. 
Im Uebrigen sollen die Bedingungen für die Ausführung des auf Herzog- 
lich Sachsen-Altenburgischem Gebiete zu erbauenden Theiles der neuen Nebenbahn 
durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt werden. 
Artikel LX. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin, den 20. Januar 1900. 
(Siegel.) Lehmann. (Siegel.) v. Borries. 
-Wiesner. 
Tefßmar. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Anlage Za. 
  
Dertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmens auf den 
Preußischen Staat. 
Vom 10./26. März 1900. 
  
Iwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Ge- 
heimen Ober-Baurath Wiesner und den Geheimen Regierungsrath Teßmar, als 
Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober- 
Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanzministers einerseits und dem Vor- 
stande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vor- 
behalte der landesherrlichen Genehmigung sowie nach erfolgter Zustimmung der
	        
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