Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender 
Vertrag abgeschlossen worden. 
S. 1. 
Die Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat 
ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien= 
bestände sowie alle dem Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmen zustehenden 
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen 
Staat über. 
S. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (G. 1) vom Preußischen Staate zu 
zahlende baare Kaufpreis beträgt 480 000 Mark. 
Außerdem übernimmt der Preußische Staat alle Schulden der Eisenberg- 
Crossener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
K. 3. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der 
seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu be- 
zeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
G. 4. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, von dem im F. 3 Abs. 1 bezeich- 
neten Zeitpunkt an die Aktien der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft nebst 
zugehörigen Erneuerungsscheinen und Gewinnantheilsscheinen gegen Gewährung 
des auf dieselben entfallenden Antheils an dem Kaufpreise einzulösen. 
Darnach entfällt: 
auf jede Stammaktie Lit. A über 500 Mark und auf jede Stamm- 
aktie Lit. B über 500 Mark ein Baarbetrag von 600 Mark nebst 
4 Prozent Zinsen vom 1. April 1900 ab bis zum Tage der Zahlung. 
Der Preußische Staat wird in Höbe der eingelösten Aktien Aktionär der 
Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung über die Einlösung der Aktien erfolgt spätestens 
14 Tage vor dem Beginne der Einlösung in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe 
ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. 
Zu der Einlösung wird der Preußische Staat eine Frist von einem Jahre be- 
willigen.
	        
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