Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Die nach Ablauf dieser Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der 
Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung 
nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos 
erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 5. 
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am Ersten des zweiten auf die 
Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits 
vom 1. April 1900 ab die Verwaltung des Eisenberg-Crossener Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Preußischen Staates erfolgen, so daß also die 
Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit 
die Verwaltung im Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise führen 
läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen 
Zustimmung des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten 
versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trags dos noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Preußischen Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung 
des Grundeigenthums auf denselben soll der Vorstand der Eisenberg-Crossener 
Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur 
Eigenthumsübertragung ermächtigt sein. 
S. 6. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Preußischen Staat verbleibt es bei den Be- 
stimmungen des Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Eisenberg-Crossener Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung 
dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu 
vertreten. 
G. 7. 
Bei Uebernahme des Betriebs durch den Preußischen Staat wird die 
Preußische Regierung den Uebertritt der gegenwärtig beschäftigten Beamten auf 
deren Antrag in wohlwollende Erwägung ziehen. 
Der Vorstandsbeamte und der Rendant erhalten an Stelle ihrer bisherigen 
Bezüge eine einmalige baare Abfindung, deren Höhe in einem besonderen mit 
denselben zu treffenden Abkommen festgestellt werden wird. 
S. 8. 
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung 
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Cesetz. Samml. 1902. (Nr. 10366.) 38
	        
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