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Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1901 erlangt worden ist.
G. 9. 1
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die
Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut an-
zusehen ist.
Berlin, den 26. März 1900.
Lehmann. Wiesner. Teßmar.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Eisenberg, den 10. März 1900.
Der Vorstand der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Clauß.
Anlage 35b.
Uachtrag
zu
dem Vertrage vom 10./26. März 1900) betreffend den Uebergang des
Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
12. Juli
Vom II. Sktober 1901.
—. — --. ..-
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen
Oberbaurath Wiesner und den Geheimen Ober-Regierungsrath Teßmar, als
Kommissare des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober—
Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanzministers einerseits und dem
Vorstande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter
dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung sowie nach erfolgter Zu—
stimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn-