Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1901 erlangt worden ist. 
G. 9. 1 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut an- 
zusehen ist. 
Berlin, den 26. März 1900. 
Lehmann. Wiesner. Teßmar. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Eisenberg, den 10. März 1900. 
Der Vorstand der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) Clauß. 
Anlage 35b. 
  
Uachtrag 
zu 
dem Vertrage vom 10./26. März 1900) betreffend den Uebergang des 
Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat. 
12. Juli 
Vom II. Sktober 1901. 
—. — --. ..- 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen 
Oberbaurath Wiesner und den Geheimen Ober-Regierungsrath Teßmar, als 
Kommissare des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober— 
Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanzministers einerseits und dem 
Vorstande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter 
dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung sowie nach erfolgter Zu— 
stimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn-
	        
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