Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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gesellschaft folgender Nachtrag zu dem Vertrage vom 10./26. März 1900, betreffend 
den Uebergang des Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen 
Staat, abgeschlossen worden. 
1. zu F. 4. 
Der Abs. 2 des F. 4 des Vertrags wird, wie folgt, abgeändert: 
Danach entfällt: 
auf jede Stammaktie lit. A über 500 Mark 
und auf jede Stammaktie lit. B über 500 Mark 
ein Baarbetrag von 600 Mark nebst 4 Prozent Zinsen vom 1. April 1901 ab 
bis zum Tage der Zahlung. Falls der Erwerbsvertrag am 1. April 1902 noch 
nicht perfekt sein sollte, ist die Eisenberg= Crossener Eisenbahngesellschaft berechtigt, 
die den Aktionären auf den Kaufpreis zu gewährenden 4prozentigen Zinsen für 
die Zeit vom 1. April 1901 bis Ende März 1902 am 1. April 1902 aus den 
Mitteln der Gesellschaft vorweg zahlen zu lassen. 
2. zu F. 5. 
Der erste Absatz des §F. 5 des Vertrags erhält folgende Fassung: 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am Ersten des zweiten auf die 
Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits 
vom 1. April 1901 ab die Verwaltung des Eisenberg-Crossener Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Preußischen Staates erfolgen, so daß also die 
Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
3. zu F. 8. 
Der Abs. 2 des §. 8 des Vertrags wird, wie folgt, abgeändert: 
Dieses Abkommen wird binfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1902 erlangt worden ist. 
Berlin, den 11. Oktober 1901. 
Wiesner. Teßmar. Lehmann. 
Eisenberg, den 12. Juli 1901 
Der Vorstand der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft. 
(Siegel.) Claus. 
  
38“
	        
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