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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Arthur von Borries,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, sobald Sie die
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird,
A. für eigene Rechnung Eisenbahnen auszuführen:
1. von Eisenberg nach Porstendorf,
2. von Gerstungen über Berka a. W., Vacha, Eiterfeld nach
Hünfeld mit Abzweigung von Wenigentaft nach Geisa;)
B. die schmalspurigen Linien Salzungen—Vacha und Dorndorf—Kalten-
nordheim (Feldabahn) zu den Anlagekosten (Artikel II) zu erwerben und
zu betreiben, sobald die Großherzoglich Sächsische Regierung in der
Lage ist, über diese Linien pachtfrei zu verfügen;
C. die schmalspurige Strecke Salzungen—Vacha nach deren Erwerbung
vollspurig auszubauen und mit der Strecke Vacha—-Hünfeld in Ver-
bindung zu bringen.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich dagegen, die
Feldabahn unter den unter B gedachten Bedingungen abzutreten und der
Königlich Preußischen Regierung den Betrieb dieser Bahn und den Bau und
Betrieb der nach vorstehend C auszubauenden vollspurigen Bahn Salzungen-
Vacha innerhalb Ihres Staatsgebiets zu gestatten. Ebenso wird die Herzoglich
Sachsen-Meiningensche Regierung innerhalb Ihres Staatsgebietes den Betrieb
der Feldabahn und den Bau und Betrieb der vollspurigen Bahn Salzungen—
Vacha der Königlich Preußischen Regierung gestatten.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische
Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb
der vorstehend unter A gedachten Bahnen innerhalb Ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Abtretung der Feldabahn umfaßt die Uebertragung des vollen
Eigenthums an dem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des
Unternehmens mit allen der Großherzoglich Sächsischen Regierung in Bezug auf
das Unternehmen zustehenden Rechten und Pflichten. Es sollen daher außer den
Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Diepositionsgrund-
stücken sämmtliche Fonds des Unternehmens, die Materialbestände sowie alle dem
Unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne Ausnahme auf den
Preußischen Staat übergehen.