Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 3. 
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde ist ohne Rücksicht auf die Höhe 
der Strafe in allen Fällen zuständig. Ihre Zuständigkeit ist eine ausschließliche. 
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde entscheidet, soweit das Gesetz nicht 
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuläßt, endgültig; eine Beschwerde im 
Verwaltungswege findet nicht statt. « 
§.4. 
DiederKanalvmvaltungsbehördeinLübeckunterstelltenLübeckischenKanali 
beamten üben auf Preußischem Gebiete diejenigen Befugnisse aus, welche durch 
das Gesetz vom 2. Mai 1900 den nachgeordneten Beamten der Bauverwaltung 
sowie den mit der Erhebung der Verkehrsabgaben und der Sicherung ihres Ein- 
ganges betrauten Beamten beigelegt sind. 
" 5. 
Lübeck verpflichtet sich, Ziugen und Sachverständigen auf Verlangen eine 
Entschädigung nach Maßgabe der S# 70 und 84 der Strafprozeßordnung zu 
zahlen. 
S. 6. 
Unter den staatlich besoldeten Erhebern mit Beamteneigenschaft im Sinne 
des §. 7 des Preußischen Gesetzes vom 2. Mai 1900 sind auch diejenigen zu 
verstehen, welche ein Gehalt aus Mitteln des Lübeckischen Staates beziehen. 
S. 7. 
Die nach Maßgabe dieses Staatsvertrags auf Grund von Strafbescheiden 
und Unterwerfungsverhandlungen festgesetzten Strafen fließen dem Staate Lübeck 
zu und werden als Kanaleinnahmen gemäß Artikel IV des Staatsvertrags vom 
4. Juli 1893 verrechnet. 
§S. 8. 
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde wird bei Anwendung des 
Preußischen Gesetzes vom 2. Mai 1900 die von dem Preußischen Minister der 
öffentlichen Arbeiten dazu erlassenen, jeweilig geltenden Ausführungsvorschriften 
beachten. 
. 9. 
Das Recht zum gnadenweisen Erlaß oder zur gnadenweisen Milderung 
derjenigen Strafen, welche von der Lübeckischen Kanalverwaltungsbehörde wegen 
der auf Preußischem Gebiete begangenen Zuwiderhandlungen festgesetzt werden, 
bleibt dem Könige von Preußen vorbehalten.
	        
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