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G. 3.
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde ist ohne Rücksicht auf die Höhe
der Strafe in allen Fällen zuständig. Ihre Zuständigkeit ist eine ausschließliche.
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde entscheidet, soweit das Gesetz nicht
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuläßt, endgültig; eine Beschwerde im
Verwaltungswege findet nicht statt. «
§.4.
DiederKanalvmvaltungsbehördeinLübeckunterstelltenLübeckischenKanali
beamten üben auf Preußischem Gebiete diejenigen Befugnisse aus, welche durch
das Gesetz vom 2. Mai 1900 den nachgeordneten Beamten der Bauverwaltung
sowie den mit der Erhebung der Verkehrsabgaben und der Sicherung ihres Ein-
ganges betrauten Beamten beigelegt sind.
" 5.
Lübeck verpflichtet sich, Ziugen und Sachverständigen auf Verlangen eine
Entschädigung nach Maßgabe der S# 70 und 84 der Strafprozeßordnung zu
zahlen.
S. 6.
Unter den staatlich besoldeten Erhebern mit Beamteneigenschaft im Sinne
des §. 7 des Preußischen Gesetzes vom 2. Mai 1900 sind auch diejenigen zu
verstehen, welche ein Gehalt aus Mitteln des Lübeckischen Staates beziehen.
S. 7.
Die nach Maßgabe dieses Staatsvertrags auf Grund von Strafbescheiden
und Unterwerfungsverhandlungen festgesetzten Strafen fließen dem Staate Lübeck
zu und werden als Kanaleinnahmen gemäß Artikel IV des Staatsvertrags vom
4. Juli 1893 verrechnet.
§S. 8.
Die Lübeckische Kanalverwaltungsbehörde wird bei Anwendung des
Preußischen Gesetzes vom 2. Mai 1900 die von dem Preußischen Minister der
öffentlichen Arbeiten dazu erlassenen, jeweilig geltenden Ausführungsvorschriften
beachten.
. 9.
Das Recht zum gnadenweisen Erlaß oder zur gnadenweisen Milderung
derjenigen Strafen, welche von der Lübeckischen Kanalverwaltungsbehörde wegen
der auf Preußischem Gebiete begangenen Zuwiderhandlungen festgesetzt werden,
bleibt dem Könige von Preußen vorbehalten.