16. Der
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§. 32 erhält folgende Fassung:
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die
Vorschriften der Reichsgesetze sowie der zu ihrer Ausführung und
Ergänzung dienenden Landesgesetze über die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke nach Maßgabe der 9F. 33 bis 45 entsprechende
Anwendung.
17. Im F. 33 werden ersetzt:
a) im Satz 1 die Worte „einer vollstreckbaren Forderung im Bahn-
18. Als
19. Im
a)
b)
grundbuche die Bahneinheit in dem letzteren“ durch die Worte:
„einer Sicherungshypothek für die Forderung eines Gläubigers
die Bahneinheit in dem Bahngrundbuche;“
itn Satz 2 die Worte „der vollstreckbaren Forderungen““ durch
die Worte:
„der Sicherungshypothek“,
und die Worte „mit dem nach der Zeit — als Zeit der Ent-
stehung des Pfandrechts“ durch die Worte:
„mit dem Range, welcher der Zeit des Einganges des An-
trags entspricht; mit dieser Zeit gilt die Sicherungshppothek
in Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus der Bahn-
einheit als entstanden.“
§. 33a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung darf
nach dem Erlöschen der für das Bahnunternehmen ertheilten
Genehmigung nicht mehr angeordnet werden. Ein zur Zeit des
Erlöschens der Genehmigung anhängiges Verfahren ist aufzuheben.
§. 34 werden ersetzt:
im Abs. 1 Satz 1 die Worte „gemäß 6. 124 des Gesetzes vom
13. Juli 1883 rückständiges Kaufgeld als Hypothek“ durch die
Worte:
„nach §. 128 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung eine Sicherungshypothek für die
Forderung gegen den Ersteher,
im Abs. 1 Satz 2 die Worte #in Gemäßbeit der bezeichneten
Vorschrift“ durch die Worte:
„nach §. 130 des Reichsgesetzes;,“
un Abs. 2 die Worte „der Vermerk über den Antrag auf Lwangs-
versleigerung oder Swangsverwaltung (I§I. 18, 139 des Gesetzes
vom 13. Juli 1883)“ durch die Worte:
„die Anordnung der ZSwangsversteigerung oder Zwangsver-
waltung.“