Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

23. 
. Im 8. 39 Satz 1 werden die Worte „einzuleiten“) „Einleitung“ ersetzt 
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26. 
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29. 
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4. Nach den in F. 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichneten An- 
sprüchen gewähren ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche 
auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des letzten 
Jahres im gegenseitigen Bahnverkehre von einem anderen 
Bahnunternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für 
die Benutzung von Fahrbetriebsmitteln zu entrichten sind 
(Abrechnungsforderungen). 
Im F. 38 werden die Worte „Einleitung der“ gestrichen. 
durch die Worte: 
„anzuordnen“) „Anordnung.“ 
Im F. 40 werden die Worte „ISF. 142 und 144 des Gesetzes vom 
13. Juli 1883¾ ersetzt durch die Worte: 
796. 150, 153 und 154 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung.“, 
Der F. 41 erhält folgende Fassung: 
Bei der Vertheilung der Ueberschüsse der Zwangsverwaltung, 
sind die in F. 37 Nr. 1 und 4 bezeichneten Ansprüche nach der 
dort bestimmten Rangordnung in ihrem ganzen Betrage zu be- 
richtigen. 
Vor den in §. 10 Nr. 5 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen 
sind die während des Verfahrens fällig werdenden Forderungen 
aus Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber zu berichtigen, 
soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu bestimmten 
Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahn- 
pfandschulden vorgehen oder die Zwangsversteigerung angeordnet 
oder das Konkursverfahren eröffnet ist. 
. Im 8g. 42 werden die Worte „Einleitung der“ gestrichen und die 
Worte „(U. 14 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1883)“ ersetzt 
durch die Worte: 
„(Artikel 4 des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899).7 
Als §. 42 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Terminsbestimmung muß auch durch mindestens einmalige 
Einrückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der 
Ausgabe von Theilschuldverschreibungen bestimmten Blätter öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Im #§. 43 wird das Wort „Kaufbedingungen“ durch das Wort 
„Versteigerungsbedingungen“ ersetzt.
	        
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