Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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30. Der H. 44 erhält folgende Fassung: 
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahn- 
einheit eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wieder- 
gebende Beschreibung der Bahn enthalten. 
31 Als F. 44 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist der Werth der Bahneinheit festzustellen, so erfolgt die 
Feststeliung durch das Gericht nach Anhörung der Bahnaussichts- 
behörde. 
32. Im F. 45 werden ersetzt: 
a) die Sätze 2, 3, 4 durch folgende Vorschriften: 
Wird die Genehmigung versagt, so hat das Gericht 
den Beschluß, durch den der Zuschlag ertheilt ist, aufzuheben 
und den Zuschlag zu versagen. Der neue Beschluß ist allen 
Betheiligten zuzustellen; eine Verkündung findet nicht statt. 
Die Zustellung des Beschlusses wirkt wie eine einstweilige 
Einstellung des Verfahrens. 
b) der Satz 5 durch folgenden Absl. 2; 
Der Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses 
ist erst dann zu bestimmen, wenn die Genehmigung zum 
Erwerbe der Bahn beigebracht ist. 
33. Als F. 45a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Vorschriften der 99. 172 bis 184 des Reichsgesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten 
mit den Aenderungen, die sich aus den Vorschriften dieses Ab- 
schnitts ergeben, auch für Bahneinheiten. 
3 4. Im §. 46 werden 
a) im Abs. 1 statt des Satzes 2 folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine 
Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage 
durch Zahlung zu berichtigen. 
b) im Abs. 2 die Worte „Einleitung der“ gestrichen. 
.Im 8g. 47 wird 
a) der Abs. 2 Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
So lange nach dem Erlöschen der Genehmigung die 
Bahneinheit fortbesteht, kann die Zwangsvollstreckung in die 
zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger be- 
trieben werden, der auf Grund eines den Bahnpfand- 
gläubigern gegenüber wirksamen Rechtes Befriedigung aus 
den Gegenständen zu suchen berechtigt ist. 
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