Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
— 222 — 
b) im Abs. 2 Satz 2 das Wort „dieselben“ ersetzt durch die Worte: 
„die Gegenstände;“ 
e) der Abs. 2 Satz 3 gestrichen; 
d) folgender Abs. 3 zugefügt: 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 endigt mit dem 
Beginne der Zwangsvollstreckung die Zugehoͤrigkeit des 
Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vor— 
her begründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Voll— 
streckungsmaßregel wird der Gegenstand wieder Bestandtheil 
der Bahneinheit. Das Gleiche gilt von dem Erlöse, soweit 
er dem Bahneigenthümer zufällt. 
Die IS§. 32 bis 47 erhalten folgende Reihenfolge: 
9# 32, 33, 35, 33a, 34, 36, 37, 42, 44, 42a, 43, 44a, 
45, 38 bis 41, 47, 45 a, 46. 
In der Ueberschrift des sechsten Abschnitts wird das Wort „Sechster“ 
durch das Wort „Fünfter“ ersetzt. 
Im 8g. 50 und im F§.. 53 Abs. 4 werden die S§. 540, 531 bis 538 
ersetzt durch die I§#. 577, 568 bis 575. 
Im FH. 51 werden die Worte „findet — nicht statt““ ersetzt durch die 
Worte: 
„können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht selb- 
ständig geltend machen.“ 
Der F§. 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Bei der Vertheilung bestimmen sich die Betheiligten und die 
Rangordnung, nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Be- 
friedigung gewähren, nach den für die Vertheilung des Erlöses 
im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften; an die 
Stelle der Beschlagnahme tritt die in F. 49 Satz 1 bestimmte 
Bekanntmachung. Die in F. 37 Nr. 1 bezeichneten Entschädigungs- 
ansprüche gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem 
einzelnen Grundstücke. Die Vertheilungen an die Bahnpfand- 
gläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf 
Grund des Bahngrundbuchs. 
An die Stelle des F. 57 treten folgende Vorschriften: 
6. 57. 
Nach der letzten Vertheilung und nach der Rechnungslegung 
des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem 
Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht 
die Aufhebung der Zwangsliquidation.
	        
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