36.
37.
38.
39.
40.
41.
— 222 —
b) im Abs. 2 Satz 2 das Wort „dieselben“ ersetzt durch die Worte:
„die Gegenstände;“
e) der Abs. 2 Satz 3 gestrichen;
d) folgender Abs. 3 zugefügt:
In den Fällen der Absätze 1 und 2 endigt mit dem
Beginne der Zwangsvollstreckung die Zugehoͤrigkeit des
Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vor—
her begründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Voll—
streckungsmaßregel wird der Gegenstand wieder Bestandtheil
der Bahneinheit. Das Gleiche gilt von dem Erlöse, soweit
er dem Bahneigenthümer zufällt.
Die IS§. 32 bis 47 erhalten folgende Reihenfolge:
9# 32, 33, 35, 33a, 34, 36, 37, 42, 44, 42a, 43, 44a,
45, 38 bis 41, 47, 45 a, 46.
In der Ueberschrift des sechsten Abschnitts wird das Wort „Sechster“
durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
Im 8g. 50 und im F§.. 53 Abs. 4 werden die S§. 540, 531 bis 538
ersetzt durch die I§#. 577, 568 bis 575.
Im FH. 51 werden die Worte „findet — nicht statt““ ersetzt durch die
Worte:
„können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht selb-
ständig geltend machen.“
Der F§. 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bei der Vertheilung bestimmen sich die Betheiligten und die
Rangordnung, nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Be-
friedigung gewähren, nach den für die Vertheilung des Erlöses
im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften; an die
Stelle der Beschlagnahme tritt die in F. 49 Satz 1 bestimmte
Bekanntmachung. Die in F. 37 Nr. 1 bezeichneten Entschädigungs-
ansprüche gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem
einzelnen Grundstücke. Die Vertheilungen an die Bahnpfand-
gläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf
Grund des Bahngrundbuchs.
An die Stelle des F. 57 treten folgende Vorschriften:
6. 57.
Nach der letzten Vertheilung und nach der Rechnungslegung
des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem
Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht
die Aufhebung der Zwangsliquidation.