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Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der
Deutschen Civilprozeßordnung (§9. 568 bis 575) statt.
Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen.
S. 57a.
Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu
beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zu-
stimmen. Die Vorschriften des §. 57 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
Für die Inhaber von Theilschuldverschreibungen kann die
Zustimmung nach Maßgabe der §#. 57 b bis 57d durch Beschluß
einer Versammlung der Gläubiger ertheilt werden.
S. 57b.
Die Versammlung wird durch das Gericht, bei welchem das
Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet
statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes, sowie unter Einzahlung
eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrags von
Gläubigern, deren Theilverschreibungen zusammen den fünfund-
zwanzigsten Theil des Betrags der Bahnpfandschuld darstellen,
oder von dem Eigenthümer der Bahn oder dem Konkursverwalter
beantragt, oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde ver-
langt wird.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter
Angabe des Zweckes.
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts
findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung
(G. 568 bis 575) statt.
S. 57.
Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.
Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im
Termin amwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Ge-
sammtsumme der Theilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens
zwei Dritttheile der Gesammtsumme der Bahnpfandschuld beträgt.
Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, welche die
Theilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichts hinter-
legt haben.
§. 57d.
Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des
Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu
hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung
finden die Bestimmungen der S#. 181, 184 Abs. 2 185, 186
Oeset- Samml. 1902. (Nr. 10371—10372) 43