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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 31.
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(Nr. 10373.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 22. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt: .
§.1.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz-Samml.
S. 393) werden zugelegt:
1. die Amtsbezirke Basenthin und Cantreck im Kreise Cammin, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Stepenitz, dem Amtsgerichte zu
Gollnow)
2. die Gemeinden Hermannstein, Naunheim und Waldgirmes im Kreise
Biedenkopf, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Gladenbach,
dem Amtsgerichte zu Wetzlar;
3. die Gemeinden Diedenshausen und Damshausen im Kreise Biedenkopf,
unter Abtrennung von dem Amtzgerichte zu Biedenkopf, und die Ge-
meinden Rodenhausen, Seelbach, Rollshausen und Lohra im Kreise
Marburg, unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Fronhausen,
dem Amtsgerichte zu Gladenbach;
4. die Gemeinden Salzböden und Odenhausen im Kreise Wetzlar, unter
Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Wetzlar, dem Amtsgerichte zu
Fronhausen;
5. der früher zu dem Gutsbezirk Oberaula gehörige Theil des Gutsbezirkes
Oberförsterei Immichenhain, Kreis Ziegenhain, unter Abtrennung von
dem Amtsgerichte zu Oberaula, dem Amtsgerichte zu Neukirchen (Kreis
Ziegenhain).
Gesetz-Samml. 1902. (Nr. 10373.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1902.