Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 229 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 32. — 
Inhalt: Gesetz, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes, S. 229. — Gesetz, 
betreffend Maßnahmen zur Stärkung des Deutschthums in den Provinzen Westpreußen und Posen, 
S. 234. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg, Herborn, Höhr. Grenzhausen, Katzenelnbogen, 
Langenschwalbach, Limburg a. C., Montabaur, Nassau, Nastätten und Selters, S. 235. — Be- 
kauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 236. 
  
  
  
(Nr. 10374.) Gesetz, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes. Vom 
28. Juni 1902. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschan, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), mit Zustimmung 
beider Häuser des Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen ver- 
wendet werden soll, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. 
Bei Schweinen, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Be- 
sitzers verwendet werden soll, darf die Untersuchung unterbleiben, soweit nicht 
durch Polizeiverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder wird. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des 
Abs. 2 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten. 
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 2 ist der Haushalt der Kasernen, 
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenenanstalten, Armen- 
häuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, 
Gast-, Schank. und Speisewirthe nicht anzusehen. 
S. 2. 
Rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das 
aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt wird, ist amtlich auf 
Gesetz. Samml. 1002. (Nr. 10374—10376.) 45 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1902.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.