— 239 —
§. 4.
Zur Bahneinheit gehören:
1. der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, un-
mittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit
den darauf errichteten Baulichkeiten, sowie die für das Bahnunter-
nehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;
2. die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betrieb und zur
Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der
laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunter-
nehmens unmittelbar erwachsenen Forderungen und die Ansprüche des
Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, welche die Leistung von
Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;
3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen,
welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder
der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen.
Dieselben gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Theile der Bahn-
einheit, so lange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes
Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken,
so lange dasselbe mit Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die
Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigenthümer der Bahn gehöre,
versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist. Ist die
Bahn bereits vor der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf
der ganzen Bahnstrecke im Bahngrundbuch eingetragen (I. 3 Abs. 1),
so gehören die nur zur ersten Herstellung der Bahn zu benutzenden
Gerathschaften und Werkzeuge der Bahneinheit nicht an.
So lange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten
nur diejenigen Grundstucke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder
deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als
Theile der Bahneinheit. Nach der Anlegung des Bahngrundbuchblatts gehören
außerdem alle auf dem Titel desselben verzeichneten Grundstücke zur Bahneinheit.
Die Entscheidung darüber, ob ein vom Bahnunternehmer angelegter Fonds zum
Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlich ist, steht der Bahnaufsichts-
behörde zu.
Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird
dieselbe durch alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gebörigen Gegenstände und
Rechte gebildet.
C. 5.
Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grund-
stücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch
die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt
wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Ver-
46“