merkt und öffentlich bekannt gemacht. Die Schließung des Bahngrundbuch-
blatts erfolgt in diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfand-
schulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit
Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Ge-
nehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Einleitung der
Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme
oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Ennleitung
der Lwangsliquidation erst nach Ablauf der sechs Monate zurückgenommen oder
rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblatts
mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge.
G. 15. 1 ·
Nach Anlegung des Bahngrundbuchs ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks
zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch oder Stock-
buch oder in dem in der vormals freien Stadt Frankfurt geführten Verbots-
buch einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleich-
zeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigenthums-
wechsels zu löschen.
Der Bahneigenthümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu
beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Ver-
zeichniß der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzutheilen hat, angehalten
werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblatts
vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch
führenden Amtsgericht von Amtswegen veranlaßt. Wird ein Grundstuck, welches
bisher im Grundbuche nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen,
so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amtswegen zu vermerken.
Vor dem Aufhören der Bahneinheit kann der Vermerk über die Zu-
gehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichts-
behörde oder des Liquidators im Falle der Zwansliquidation gelöscht werden.
In den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen und in dem vor-
mals Landgräflich hessischen Amte Homburg tritt bis zum Inkrafttreten des
Grundbuchrechts an die Stelle des Vermerkes im Grundbuch und der Löschung
desselben eine von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
dem Ortsgericht über die Zugehörigkeit zur Bahneinheit und das Auphören der-
selben zu machende Mittheilung.
Dritter Abschnuitt.
Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten.
K. 16.
Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein Anderes ergiebt.