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Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigenthums
und für die Ansprüche aus dem Eigenthum an Grundstücken geltenden Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung.
Soweit am Sitze des für die Führung des Bahngrundbuchs zuständigen
Gerichts landesgesetzliche Vorschriften bestehen, welche die in den Abs. 1 und 2
bezeichneten Vorschriften ergänzen oder abändern, sind sie neben diesen Vorschriften
oder statt ihrer maßgebend.
C. 17.
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Rentenschuld an einer Bahneinheit
ist bei Privateisenbahnen die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
erforderlich.
. 18.
Auf eine Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber finden
die Vorschriften der §#. 9 und 16 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Die Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.
2. Zur Löschung der Hypothek für eine fällige Theilschuldverschreibung
bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht, wenn der Bahneigenthümer
den Betrag der Forderung unter Verzicht auf das Recht zur Rück-
nahme hinterlegt hat. Die Vorlegung eines Zinsscheins wird durch
die in gleicher Weise erfolgte Hinterlegung seines Betrags ersetzt.
Gründet sich der Löschungsantrag ganz oder theilweise auf Hinter-
legung, so ist die Löschung öffentlich bekannt zu machen.
3. Zu einer Eintragung auf Grund eines Beschlusses der Gläubiger-
versammlung nach den §#§. 11 bis 13 des Reichsgesetzes, betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom
4. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) bedarf es der Vorlegung
der Urkunde nicht. Die Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 2, 3 finden entsprechende An-
wendung, wenn eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grund-
schuld oder Rentenschuld in Theile zerlegt ist.
G. 19.
Sofern nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht,
sind Verfügungen des Bahneigenthümers über einzelne Bestandtheile der Bahn-
einheit den Bahnpfandgläubigern gegenüber unwirksam,; jedoch finden die Vor-
schriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten her-
leiten, insbesondere die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grund-
buchs entsprechende Anwendung. Das Recht der Bahnpfandgläubiger, die Un-
wirksamkeit einer Verfügung des Bahneigenthümers geltend zu machen, erlischt
mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.