Volltext : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der  preußische  Staat;  Behörden  und  deren  Verfahren.  8  48.  73

öffentliche  Auslegung  der  Urwähler=  und  der  Abteilungslisten  festgestellt.  10)
—  Die  Dreiklassenordnung,  die  vielfach  auch  in  der  Gemeindeverfassung
Eingang  gefunden  hat,  11)  leidet  an  unverkennbaren  Mängeln.  Sie  ist
umständlich  und  vielfach  willkürlich.  Die  Einteilung  der  Urwahlbezirke
und  die  Verteilung  der  Wahlmänner  auf  die  Abteilungen  ist  häufig  ungleichmäßig.
  Die  gleiche  Steuer  kann  in  einem  Bezirke  eine  ganz  andere
Bedeutung  gewinnen,  als  in  einem  anderen.  Gleichwohl  ist  es  noch  nicht
gelungen,  eine  geeignetere,  die  Besteuerungsunterschiede  berücksichtigende
Wahlart  zu  finden.

Die  Wahl  der  Wahlmänner  erfolgt  nach  absoluter  Mehrheit  durch
Stimmabgabe  zu  Protokoll.  Als  Wahlmann  kann  jeder  Urwähler  in  seinem
Urwahlbezirke  gewählt  werden.  12)  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Wahl
der  Abgeordneten.s)

III.  Die  Staatsbehörden  und  deren  Verfahren.
1.  Abersicht.
§  43.

Die  Einrichtung  (Organisation)  der  Behörden)  umfaßt  neben  ihrer
Zusammensetzung  auch  die  Bestimmung  ihrer  sachlichen  und  örtlichen  Zuständigkeit,
  ihrer  Sitze  und  ihres  Verfahrens.  Sie  steht  als  Bestandteil
der  vollziehenden  Gewalt  dem  König  zu  (§  1  Abs.  2  u.  8  39  Abs.  2).  Eine
Mitwirkung  des  Landtags  tritt  nur  insoweit  ein,  als  eine  Anderung  be-10)

  G.  29.  Juni  93  (GS.  103),  das
§  10  der  V.  (Anm.  2)  ersetzt  hat  u.  (nach
Aufhebung  des  §  5  (G.  30.  Juni  00
GS.  185  §  5)  in  Hohenzollern  gem.  G.
2.  Juli  00  GS.  245  eingeführt  ist.
Nach  dem  G.  93  werden  die  infolge
der  neuen  Steuergesetzgebung  (8  140
Abs.  3  d.  W.)  nicht  mehr  veranlagten
Wähler  mit  3  M.  u.  bei  Nichterhebung
von  Gemeindesteuern  die  staatlich  veranlagten
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern
  in  Ansatz  gebracht,  während  die
Bildung  der  Abteilungen  auch  in  den
mehrere  Urwahlbezirke  umfassenden  Gemeinden
  für  die  Urwahlbezirke  erfolgt.  Abteilungen
  V.  49  §  12  u.  14  (8  11  U.
13  sind  mit  Neuregelung  der  direkten
Steuern  fortgefallen).  Aufstellung  der
Listen  §  15,  16.  Regl.  §  1,  3—9.  —
Ursprung  der  Dreiklassenteilung  8  31
Abs.  5,  insbes.  Anm.  7.

11)  Dreiklassenordnung  bei  den  Gemeindewahlen
  §  77  Anm.  7.

½)  V.  86  17—25;  die  Wahlorte  (§  26)
sind  jetzt  durch  G.  60  (Anm.  8)  8§  4
bestimmt.  Zulässigkeit  der  Abstimmung
innerhalb  einer  festzustellenden  Frist

 

(Fristwahl),  statt  in  gemeinschaftlicher  Versammlung
  zu  bestimmter  Stunde  (Terminswahl)
  ErgG.  06  (Anm.  2)  §  3  nebst
31a;  Regl.  §  10—22.

13)  V.  §26—31;  Zulässigkeit  der  Wahl
in  Wahlmännergruppen  u.  der  Fristwahl
Erg  G.  §  4  nebst  1,  2  u.  31a;  Regl.  8§  23
bis  31.

1)  Behörde  im  Gegensatzzum  Beamten
(§  62)  ist  das  von  der  Einzelperson  unabhängige
  Amt,  das  auch  eine  Mehrheit
von  Beamten  umfassen  kann  (854  Anm.  11)
und  beim  Wechsel  der  Person  fortdauert.
—  Den  Strafantrag  bei  Behördenbeleidigung
  kann  auch  die  unmittelbar
vorgesetzte  Behörde  stellen  StGB.  8  196.
Die  Vorschrift  behandelt  die  Behörden  als
Personeneinheiten,  da  regelmäßig  nur
Personen  beleidigt  werden  können.  Die
Beleidigung  braucht  deshalb  nicht  gegen
alle  oder  gegen  einzelne  bestimmte  Mitglieder
  gerichtet  zu  sein  URWer.  12.  April
81  (Entsch.  Strafs.  IV  75),  muß  sich  aber
auf  die  amtliche  Tätigkeit  beziehen  8.  Feb.
82  (das.  135).  —  Bearbeitung  der  einschlagenden
  Gesetzgebung  §32  Anm.  1  b.  W.