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Aulage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelischen Kirche des
Konsistorialbezirkes Cassel.
Vom 22. Juni 1902.
—.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel
mit Zustimmung der Gesammtsynode, was folgt:
Artikel I.
S. 1.
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht
verbundene Kirchengemeinden umfassen, können die im Artikel II dieses Gesetzes
bezeichneten Rechte und Pflichten ganz oder theilweise einem aus sämmtlichen oder
einigen Kirchengemeinden der betreffenden Ortschaft, geeignetenfalls unter Ein-
beziehung angrenzender Kirchengemeinden, gebildeten Gesammtverband über-
tragen werden.
Einem bereits gebildeten Verbande können weitere Kirchengemeinden der-
selben Ortschaft oder angrenzende angeschlossen werden.
C. 2.
Die Bildung eines Gesammtverbandes und die Feststellung der ihm nach
Artikel II zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgen durch Anordnung des
Konsistoriums unter Theilnahme der Mitglieder des Gesammtsynodal--Ausschusses
und erfordern die Zustimmung aller betheiligten Gemeinden oder, falls die
Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesammt-
seelenzahl des zu bildenden Gesammtverbandes beträgt, die Genehmigung der
Gesammtsynode.
Der Anschluß an einen bestehenden Gesammtverband (G. 1 Abs. 2) geschieht
gleichfalls durch Anordnung des Konsistoriums unter Theilnahme der Mitglieder
des Gesammtsynodal-Ausschusses und setzt außer der Einwilligung des Gesammt-
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