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verbandes die Zustimmung der anzuschließenden Gemeinden oder, falls die Seelen-
zahl des Gesammtverbandes und etwa zustimmender Gemeinden wenigstens die
Hälfte der Gesammtseelenzahl des weiteren Gesammtverbandes beträgt, die Ge-
nehmigung der Gesammtsynode voraus.
G. 3.
Die dem Gesammtverband übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen
werden von einer besonderen Verbandsvertretung ausgeübt, welche aus den Vor-
sitzenden der Presbyterien sämmtlicher Verbandsgemeinden und der mindestens
doppelten Anzahl gewählter Mitglieder zu bilden ist. Letztere sind von den großen
Presbyterien der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen Aeltesten und Gemeinde-
verordneten der betreffenden Gemeinden auf die Dauer ihres Hauptamts zu
wählen. Befindet sich unter den Pfarrern der Verbandsgemeinden ein Super-
intendent, der nicht schon als Vorsitzender eines Presbyteriums der Verbands-
vertretung angehört, so tritt derselbe in seiner Eigenschaft als Superintendent
an Stelle eines zu wählenden Mitglieds in die Verbandsvertretung ein.
« In gleicher Weise erfolgt der Eintritt des dienstältesten Geistlichen einer
Kirchengemeinde, in deren Presbyterium (Vorsteheramt) ausnahmsweise (Pres-
byterial- und Synodal-Ordnung F. 43) nicht ein Geistlicher der Vorsitzende ist.
S. 4.
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Gesammtverband in
vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen
nach Außen und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der
Verbandsvertretung.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesammtverband gegen Dritte
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be-
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung beziehungsweise des Ausschusses
von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und
mit dem Siegel des Verbandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber
die ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Verbandsvertretung sowie ihres
Ausschusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse
derselben nicht bedarf.
Durch das Regulativ (F. 5) kann bestimmt werden, daß die Bildung eines
Ausschusses unterbleibt. In diesem Falle finden die auf den Ausschuß bezüg-
lichen vorstehenden Bestimmungen auf die Verbandsvertretung sinngemäße An-
wendung.
G. 5.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung
der Verbandsvertretung und ihres Ausschusses werden im einzelnen Falle durch
ein vom Konsistorium unter Theilnahme der Mitglieder des Gesammtsynodal-
Ausschusses zu erlassendes Regulativ festgesetzt.