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Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung und es ist den be-
theiligten Eigenthümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die
Herstellung unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines be-
bauten oder gewerblich benutzten Grundstücks, das im Besitze des Eigenthümers
verbleibt, beeinträchtigt werden würde.
g. 24.
Die nach den 9§. 13, 14, 16 bis 23 erforderlichen Aufwendungen liegen
der Gemeinde ob.
S. 25.
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kommission
bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder verändern oder neue Grund-
dienstbarkeiten auferlegen.
Andere Rechte an Grundstücken, die nach §. 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver-
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich
etwaiger Ersatzansprüche (G. 20), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, so-
fern sie auf diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten ausgeübt
werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Wider-
spruch stehen.
Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken
haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen
Lasten anderweit zu vertheilen.
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Die Kommission hat die Bestimmungen im Vertheilungsplane, namentlich
über die Art der Grundstücksvertheilung (F. 12), thunlichst im Einvernehmen mit
den Betheiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldentschädigungen
möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird.
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirk-
lichen Berechtigten richtet.
§. 27.
Wird eine Vereinbarung im Sinne des F. 7 Abs. 1 getroffen, so ist die
Kommission an deren Inhalt gebunden.
Wird eine Vereinbarung der im F.7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, so hat
der Bezirksausschuß darüber zu beschließen, ob der Zweck der Umlegung bei einer
Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke noch im
Wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu, und sind die Eigenthümer der
übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine spätere
Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Bezirksausschuß die
von der Vereinbarung nicht betroffenen Grundstücke von der Umlegung aus-
zunehmen. Hinsichtlich der von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke findet
die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10386.) 51