Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung und es ist den be- 
theiligten Eigenthümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die 
Herstellung unverhältnißmäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Bestimmung 
findet keine Anwendung, wenn ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines be- 
bauten oder gewerblich benutzten Grundstücks, das im Besitze des Eigenthümers 
verbleibt, beeinträchtigt werden würde. 
g. 24. 
Die nach den 9§. 13, 14, 16 bis 23 erforderlichen Aufwendungen liegen 
der Gemeinde ob. 
S. 25. 
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kommission 
bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder verändern oder neue Grund- 
dienstbarkeiten auferlegen. 
Andere Rechte an Grundstücken, die nach §. 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver- 
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich 
etwaiger Ersatzansprüche (G. 20), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, so- 
fern sie auf diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten ausgeübt 
werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Wider- 
spruch stehen. 
Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken 
haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen 
Lasten anderweit zu vertheilen. 
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Die Kommission hat die Bestimmungen im Vertheilungsplane, namentlich 
über die Art der Grundstücksvertheilung (F. 12), thunlichst im Einvernehmen mit 
den Betheiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von 
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldentschädigungen 
möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird. 
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirk- 
lichen Berechtigten richtet. 
§. 27. 
Wird eine Vereinbarung im Sinne des F. 7 Abs. 1 getroffen, so ist die 
Kommission an deren Inhalt gebunden. 
Wird eine Vereinbarung der im F.7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, so hat 
der Bezirksausschuß darüber zu beschließen, ob der Zweck der Umlegung bei einer 
Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke noch im 
Wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu, und sind die Eigenthümer der 
übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine spätere 
Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Bezirksausschuß die 
von der Vereinbarung nicht betroffenen Grundstücke von der Umlegung aus- 
zunehmen. Hinsichtlich der von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke findet 
die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10386.) 51
	        
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