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Anmerkung: Die Königlich Serbische Regierung beschränkt sich
darauf, festzustellen, daß seit Abgabe der Erklärung vom 18. März 1909
von seiten der serbischen Regierung und ihrer Organe kein Versuch zur
Aenderung der Stellung Bosniens und der Herzegowina unternommen
wurde. Damit verschiebt sie in bewußt willkürlicher Weise die Grundlagen
unserer Demarche, da wir nicht die Behauptung aufgestellt haben, daß sie
und ihre Organe in dieser Richtung offiziell irgendetwas unternommen
hätten. Unser Gravamen geht vielmehr dahin, daß sie es trotz der in der
zitierten Note übernommenen Verpflichtungen unterlassen hat, die gegen
die territoriale Integrität der Monarchie gerichtete Bewegung zu unterdrücken.
Ihre Verpflichtung bestand also darin, die ganze Richtung ihrer
Politik zu ändern und zur österreichisch-ungarischen Monarchie in ein freundnachbarliches
Verhältnis zu treten, nicht bloß die Zugehörigkeit Bosniens
zur Monarchie offiziell nicht anzutasten.
Fortsetzung der Note: Die Königliche Regierung kann nicht für
Aeußerungen privaten Charakters verantwortlich gemacht werden, wie es
Zeitungsartikel und die friedliche Arbeit von Gesellschaften sind, Aeußerungen,
die fast in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind, und die sich
im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies um so weniger,
als die Königliche Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von Fragen,
die zwischen Serbien und Oesterreich-Ungarn aufgetaucht waren, großes
Entgegenkommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren
Teil zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbarländer zu lösen.
Anmerkung: Die Behauptung der Königlich Serbischen Regierung,
daß die Aeußerungen der Presse und die Tätigkeit von Vereinen privaten
Charakter haben und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, steht in vollem
Widerspruche zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst der freiheitlichsten
Richtung auf dem Gebiete des Preß- und Vereinsrechts, das einen
öffentlichrechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine der staatlichen
Aufsicht unterstellt. Uebrigens sehen auch die serbischen Einrichtungen eine
solche Aufsicht vor. Der gegen die serbische Regierung erhobene Vorwurf
geht eben dahin, daß sie es gänzlich unterlassen hat, ihre Presse und ihre
Vereine zu beaufsichtigen, deren Wirkung im monarchiefeindlichen Sinne
sie kannte.
Fortsetzung der Note: Die Königliche Regierung war deshalb
durch die Behauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung
des in Serajewo verübten Attentats teilgenommen hätten, schmerzlich überrascht.
Sie hatte erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen über
dieses Verbrechen eingeladen zu werden, und war bereit, um ihre vollkommene
Korrektheit durch Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen,
hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.
Anmerkung: Diese Behauptung ist unrichtig. Die serbische Regierung
war über den gegen ganz bestimmte Personen bestehenden Verdacht
genau unterrichtet und nicht nur in der Lage, sondern auch nach ihren
internen Gesetzen verpflichtet, ganz spontan Erhebungen einzuleiten. Sie
hat in dieser Richtung gar nichts unternommen.
Fortsetzung der Note: Den Wünschen der k. und k. Regierung
entsprechend ist die Königliche Regierung somit bereit, dem Gericht ohne
Rücksicht auf Stellung und Rang jeden serbischen Staatsangehörigen zu
übergeben, für dessen Teilnahme an dem Serajewoer Verbrechen ihr Beweise
geliefert werden sollten. Sie verpflichtet sich insbesondere auf der
ersten Seite des Amtsblatts vom 13./26. Juli folgende Enuntiation zu veröffentlichen:
Die Königlich Serbische Regierung verurteilt jede Propaganda,
die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtet sein sollte, d. h. die Gesamtheit der