Metadata : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

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Anmerkung:  Die  Königlich  Serbische  Regierung  beschränkt  sich
darauf,  festzustellen,  daß  seit  Abgabe  der  Erklärung  vom  18.  März  1909
von  seiten  der  serbischen  Regierung  und  ihrer  Organe  kein  Versuch  zur
Aenderung  der  Stellung  Bosniens  und  der  Herzegowina  unternommen
wurde.  Damit  verschiebt  sie  in  bewußt  willkürlicher  Weise  die  Grundlagen
unserer  Demarche,  da  wir  nicht  die  Behauptung  aufgestellt  haben,  daß  sie
und  ihre  Organe  in  dieser  Richtung  offiziell  irgendetwas  unternommen
hätten.  Unser  Gravamen  geht  vielmehr  dahin,  daß  sie  es  trotz  der  in  der
zitierten  Note  übernommenen  Verpflichtungen  unterlassen  hat,  die  gegen
die  territoriale  Integrität  der  Monarchie  gerichtete  Bewegung  zu  unterdrücken.
  Ihre  Verpflichtung  bestand  also  darin,  die  ganze  Richtung  ihrer
Politik  zu  ändern  und  zur  österreichisch-ungarischen  Monarchie  in  ein  freundnachbarliches
  Verhältnis  zu  treten,  nicht  bloß  die  Zugehörigkeit  Bosniens
zur  Monarchie  offiziell  nicht  anzutasten.

Fortsetzung  der  Note:  Die  Königliche  Regierung  kann  nicht  für
Aeußerungen  privaten  Charakters  verantwortlich  gemacht  werden,  wie  es
Zeitungsartikel  und  die  friedliche  Arbeit  von  Gesellschaften  sind,  Aeußerungen,
die  fast  in  allen  Ländern  ganz  gewöhnliche  Erscheinungen  sind,  und  die  sich
im  allgemeinen  der  staatlichen  Kontrolle  entziehen.  Dies  um  so  weniger,
als  die  Königliche  Regierung  bei  der  Lösung  einer  ganzen  Reihe  von  Fragen,
die  zwischen  Serbien  und  Oesterreich-Ungarn  aufgetaucht  waren,  großes
Entgegenkommen  bewiesen  hat,  wodurch  es  ihr  gelungen  ist,  deren  größeren
Teil  zugunsten  des  Fortschritts  der  beiden  Nachbarländer  zu  lösen.

Anmerkung:  Die  Behauptung  der  Königlich  Serbischen  Regierung,
daß  die  Aeußerungen  der  Presse  und  die  Tätigkeit  von  Vereinen  privaten
Charakter  haben  und  sich  der  staatlichen  Kontrolle  entziehen,  steht  in  vollem
Widerspruche  zu  den  Einrichtungen  moderner  Staaten,  selbst  der  freiheitlichsten
  Richtung  auf  dem  Gebiete  des  Preß-  und  Vereinsrechts,  das  einen
öffentlichrechtlichen  Charakter  hat  und  Presse  sowie  Vereine  der  staatlichen
Aufsicht  unterstellt.  Uebrigens  sehen  auch  die  serbischen  Einrichtungen  eine
solche  Aufsicht  vor.  Der  gegen  die  serbische  Regierung  erhobene  Vorwurf
geht  eben  dahin,  daß  sie  es  gänzlich  unterlassen  hat,  ihre  Presse  und  ihre
Vereine  zu  beaufsichtigen,  deren  Wirkung  im  monarchiefeindlichen  Sinne
sie  kannte.

Fortsetzung  der  Note:  Die  Königliche  Regierung  war  deshalb
durch  die  Behauptungen,  daß  Angehörige  Serbiens  an  der  Vorbereitung
des  in  Serajewo  verübten  Attentats  teilgenommen  hätten,  schmerzlich  überrascht.
  Sie  hatte  erwartet,  zur  Mitwirkung  bei  den  Nachforschungen  über
dieses  Verbrechen  eingeladen  zu  werden,  und  war  bereit,  um  ihre  vollkommene
  Korrektheit  durch  Taten  zu  beweisen,  gegen  alle  Personen  vorzugehen,
  hinsichtlich  welcher  ihr  Mitteilungen  zugekommen  wären.

Anmerkung:  Diese  Behauptung  ist  unrichtig.  Die  serbische  Regierung
  war  über  den  gegen  ganz  bestimmte  Personen  bestehenden  Verdacht
genau  unterrichtet  und  nicht  nur  in  der  Lage,  sondern  auch  nach  ihren
internen  Gesetzen  verpflichtet,  ganz  spontan  Erhebungen  einzuleiten.  Sie
hat  in  dieser  Richtung  gar  nichts  unternommen.

Fortsetzung  der  Note:  Den  Wünschen  der  k.  und  k.  Regierung
entsprechend  ist  die  Königliche  Regierung  somit  bereit,  dem  Gericht  ohne
Rücksicht  auf  Stellung  und  Rang  jeden  serbischen  Staatsangehörigen  zu
übergeben,  für  dessen  Teilnahme  an  dem  Serajewoer  Verbrechen  ihr  Beweise
  geliefert  werden  sollten.  Sie  verpflichtet  sich  insbesondere  auf  der
ersten  Seite  des  Amtsblatts  vom  13./26.  Juli  folgende  Enuntiation  zu  veröffentlichen:
  Die  Königlich  Serbische  Regierung  verurteilt  jede  Propaganda,
die  gegen  Oesterreich-Ungarn  gerichtet  sein  sollte,  d.  h.  die  Gesamtheit  der