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zugewiesenen Grundstücke an Ort und Stelle in einem dazu anberaumten Termin
anzuweisen. Die Vorschrift des F. 4 Satz 5 findet hierbei mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß in der die Offenlegung ankündigenden Bekannt-
machung der Vorsitzende der Kommission, als die Stelle zu bezeichnen ist, bei
welcher die Einwendungen gegen den Vertheilungsplan anzubringen sind. Der
Gemeinde und den Eigenthümern ist außerdem ein Abdruck des Vertheilungsplans
nebst Karte, den sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren in dem Vertheilungsplan
eine Bestimmung getroffen ist, oder die an dem Verfahren theilgenommen haben,
eine Benachrichtigung von der Offenlegung zuzustellen.
Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beginnt gegen die im vorher-
gehenden Absatze bezeichneten Betheiligten mit der Zustellung) gegen die übrigen
mit der Offenlegung des Vertheilungsplans.
Kommt die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege in Betracht, so
ist der Wegepolizeibehörde Mittheilung zu machen. Einwendungen gegen die
Einziehung oder Verlegung sind in dem Umlegungsverfahren mit zu erledigen.
S. 38.
Werden Einwendungen gegen den Vertheilungsplan erhoben, so hat die
Kommission deren Erledigung durch Verhandlung zu versuchen. Gelingt die
Erledigung nicht, so sind die Akten und die Verhandlungen mittelst eingehenden
Berichts dem Bezirksausschusse vorzulegen. Dieser beschließt über die Einwendungen
endgültig.
Sind Einwendungen nicht erhoben oder ist über sie entschieden, so erfolgt
die Festsetzung des Vertheilungsplans durch endgültigen Beschluß des Bezirks-
ausschusses.
Dem Magistrat, den Eigenthümern und dem Vertreter und Verwalter
(I. 28) ist eine Ausfertigung des festgesetzten Vertheilungsplans nebst Karte, den
sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren darin eine Bestimmung getroffen ist
oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, eine Benachrichtigung von
der Festsetzung des Vertheilungsplans zuzustellen.
Der Magistrat hat die geschehene Festsetzung in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen.
5. Rechtsweg.
S. 39.
Wegen der in den I§9. 11, 13, 14, 16 bis 23 bezeichneten Ansprüche auf
Entschädigung in Geld steht den Betheiligten gegen den Vertheilungsplan von
dessen Festsetzung an der Rechtsweg offen. Die Klageerhebung ist bis zum Ab-
laufe von zwei Monaten nach dem Tage der Umlegung G. 40 Abs. 1) zulässig.
Gegen Betheiligte, denen die Ueberweisungserklärung zuzustellen ist G. 40
Abs. 1, 4), endet diese Frist aber jedenfalls erst zwei Monate nach erfolgter
Zustellung.