Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 285 — 
zugewiesenen Grundstücke an Ort und Stelle in einem dazu anberaumten Termin 
anzuweisen. Die Vorschrift des F. 4 Satz 5 findet hierbei mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß in der die Offenlegung ankündigenden Bekannt- 
machung der Vorsitzende der Kommission, als die Stelle zu bezeichnen ist, bei 
welcher die Einwendungen gegen den Vertheilungsplan anzubringen sind. Der 
Gemeinde und den Eigenthümern ist außerdem ein Abdruck des Vertheilungsplans 
nebst Karte, den sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren in dem Vertheilungsplan 
eine Bestimmung getroffen ist, oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, 
eine Benachrichtigung von der Offenlegung zuzustellen. 
Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beginnt gegen die im vorher- 
gehenden Absatze bezeichneten Betheiligten mit der Zustellung) gegen die übrigen 
mit der Offenlegung des Vertheilungsplans. 
Kommt die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege in Betracht, so 
ist der Wegepolizeibehörde Mittheilung zu machen. Einwendungen gegen die 
Einziehung oder Verlegung sind in dem Umlegungsverfahren mit zu erledigen. 
S. 38. 
Werden Einwendungen gegen den Vertheilungsplan erhoben, so hat die 
Kommission deren Erledigung durch Verhandlung zu versuchen. Gelingt die 
Erledigung nicht, so sind die Akten und die Verhandlungen mittelst eingehenden 
Berichts dem Bezirksausschusse vorzulegen. Dieser beschließt über die Einwendungen 
endgültig. 
Sind Einwendungen nicht erhoben oder ist über sie entschieden, so erfolgt 
die Festsetzung des Vertheilungsplans durch endgültigen Beschluß des Bezirks- 
ausschusses. 
Dem Magistrat, den Eigenthümern und dem Vertreter und Verwalter 
(I. 28) ist eine Ausfertigung des festgesetzten Vertheilungsplans nebst Karte, den 
sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren darin eine Bestimmung getroffen ist 
oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, eine Benachrichtigung von 
der Festsetzung des Vertheilungsplans zuzustellen. 
Der Magistrat hat die geschehene Festsetzung in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen. 
5. Rechtsweg. 
S. 39. 
Wegen der in den I§9. 11, 13, 14, 16 bis 23 bezeichneten Ansprüche auf 
Entschädigung in Geld steht den Betheiligten gegen den Vertheilungsplan von 
dessen Festsetzung an der Rechtsweg offen. Die Klageerhebung ist bis zum Ab- 
laufe von zwei Monaten nach dem Tage der Umlegung G. 40 Abs. 1) zulässig. 
Gegen Betheiligte, denen die Ueberweisungserklärung zuzustellen ist G. 40 
Abs. 1, 4), endet diese Frist aber jedenfalls erst zwei Monate nach erfolgter 
Zustellung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.