Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

— 289 — 
9. Besondere Vorschriften. 
g. 48. 
Die nach dem Vertheilungsplan an die Gemeinde zu leistenden Zahlungen 
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die Gemeinde. 
Die Zuschüsse (G. 15), Vergütungen (G. 18 Abs. 3) und Umlegungsbeiträge 
(99. 29, 30, 45, §F. 46 Abs. 2) haben die Eigenschaft gemeiner Lasten. 
S. 49. 
Ist die Zuschuß., Vergütungs= oder Beitragspflicht erloschen, so hat der 
Magistrat das Grundbuchamt oder das Amtsgericht um Löschung des darauf 
bezlüglichen Vermerkes zu ersuchen. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
G. 50. 
Werden die im §. 27 bezeichneten Vereinkarungen in rechtsverbindlicher 
Form getroffen und erachtet der Bairksausschuß im Falle des § 27 Abs. 2 die 
daselbst im Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für gegeben, so hat er das Ver- 
fahren durch Beschluh einzustellen, sofern der Magistrat und eine nach F. 3 
Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit der Eigenthümer die Einstellung bean- 
tragen. 
S. 51. 
Der Bezirksausschuß kann ferner auf Antrag des Magistrats das Ver- 
fahren durch Beschluß einstellen, wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere 
mit Rücksicht auf erhobene Entschädigungsansprüche oder auf die drohende Er- 
hebung von solchen Ansprüchen begründete Besorgniß vorhanden ist, daß die 
Durchführung des Umlegungsverfahrens unwirthschaftlich oder für die Gemeinde 
mit unverhältnißmäßiger Belastung verbunden sein würde, oder wenn sich die 
Durchführung des Verfahrens auch außer den Fällen des F. 50 als entbehrlich 
erweist. Vor der Beschlußfassung soll den sonstigen Betheiligten, soweit sie an 
dem Verfahren theilgenommen haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem 
Antrage zu äußern. Der Antrag ist nur bis zum Erlasse des Festsetzungs- 
beschlusses (§. 38 Abs. 2) zulässig. Im Falle des §. 3 Abs. 1 Nr. 1 hat die 
Gemeinde den Eigenthümern die ihnen entstandenen nothwendigen Auslagen zu 
ersetzen. 
– 52. 
Wird in den Fällen der §. 50, 51 das Verfahren eingestellt, so hat auf 
Ersuchen der Kommission das Grundbuchamt oder das Amtsgericht den Um- 
legungsvermerk zu löschen. 
G. 53. 
Nachdem der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung 
Mittheilung gemacht worden ist G. 4), darf sie die Genchmigung ur Errichtung 
Geseh · Samml. 1902. (Nr. 10386—10387.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.