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9. Besondere Vorschriften.
g. 48.
Die nach dem Vertheilungsplan an die Gemeinde zu leistenden Zahlungen
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die Gemeinde.
Die Zuschüsse (G. 15), Vergütungen (G. 18 Abs. 3) und Umlegungsbeiträge
(99. 29, 30, 45, §F. 46 Abs. 2) haben die Eigenschaft gemeiner Lasten.
S. 49.
Ist die Zuschuß., Vergütungs= oder Beitragspflicht erloschen, so hat der
Magistrat das Grundbuchamt oder das Amtsgericht um Löschung des darauf
bezlüglichen Vermerkes zu ersuchen.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
G. 50.
Werden die im §. 27 bezeichneten Vereinkarungen in rechtsverbindlicher
Form getroffen und erachtet der Bairksausschuß im Falle des § 27 Abs. 2 die
daselbst im Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für gegeben, so hat er das Ver-
fahren durch Beschluh einzustellen, sofern der Magistrat und eine nach F. 3
Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit der Eigenthümer die Einstellung bean-
tragen.
S. 51.
Der Bezirksausschuß kann ferner auf Antrag des Magistrats das Ver-
fahren durch Beschluß einstellen, wenn nach Lage der Verhältnisse, insbesondere
mit Rücksicht auf erhobene Entschädigungsansprüche oder auf die drohende Er-
hebung von solchen Ansprüchen begründete Besorgniß vorhanden ist, daß die
Durchführung des Umlegungsverfahrens unwirthschaftlich oder für die Gemeinde
mit unverhältnißmäßiger Belastung verbunden sein würde, oder wenn sich die
Durchführung des Verfahrens auch außer den Fällen des F. 50 als entbehrlich
erweist. Vor der Beschlußfassung soll den sonstigen Betheiligten, soweit sie an
dem Verfahren theilgenommen haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem
Antrage zu äußern. Der Antrag ist nur bis zum Erlasse des Festsetzungs-
beschlusses (§. 38 Abs. 2) zulässig. Im Falle des §. 3 Abs. 1 Nr. 1 hat die
Gemeinde den Eigenthümern die ihnen entstandenen nothwendigen Auslagen zu
ersetzen.
– 52.
Wird in den Fällen der §. 50, 51 das Verfahren eingestellt, so hat auf
Ersuchen der Kommission das Grundbuchamt oder das Amtsgericht den Um-
legungsvermerk zu löschen.
G. 53.
Nachdem der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung
Mittheilung gemacht worden ist G. 4), darf sie die Genchmigung ur Errichtung
Geseh · Samml. 1902. (Nr. 10386—10387.)