Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  27.

Den  Gefangenen  wird  in  der  Negel  alle  drei  Monate  der  Empfang  von  Besuchen  Angehöriger
in  Gegenwart  eines  Beamten  der  Anstalt  gestattet.  Der  Vorstand  kann  in  besonderen  Fällen  auch
Besuche  anderer  Personen  sowie  Besuche  ohne  Beaufsichtigung  erlauben.

Besuche  von  Personen  des  anderen  Geschlechts  sind  mit  Ausnahme  der  nächsten  Verwandten
und  Angehörigen  nicht  zu  gestatten.

In  der  Regel  dürfen  nicht  mehrere  Gefangene  zugleich  anwesend  sein.

An  Sonn=  und  Festtagen  sollen,  besondere  Fälle  ausgenommen,  keine  Besuche  abgestattet  werden.

8.  28.

Die  Unterredung  findet  in  dem  hiefür  bestimmten  Lokal  statt,  in  welchem  zwischen  dem  Gefangenen
und  dem  ihn  Besuchenden  eine  geeignete  Trennungsvorrichtung  angebracht  werden  kann.

Die  Unterredung  muß  laut  und  in  einer  für  die  Aufsichtsperson  verständlichen  Sprache  geführt
werden  und  soll  in  der  Regel  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.

Seitens  der  Aufsichtsperson  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Unterredung  nicht  zu  ungeeigneten
Mittheilungen  oder  zum  Zustecken  von  Geld  oder  anderen  Gegenständen  mißbraucht  werde.  Will  der
Besuchende  dem  Gefangenen  etwas  übergeben,  so  muß  die  Erlaubniß  des  Vorstandes  eingeholt  werden.

8.  29.

Die  Gefangenen  dürfen  innerhalb  eines  Jahres  vier  Briefe  absenden.

Sie  haben  ihre  Briefe  nach  zuvor  eingeholter  Erlaubniß  des  Vorstandes  in  den  der  Arbeit
nicht  gewidmeten  Stunden  unter  Aufsicht  und  auf  das  von  der  Verwaltung  hiefür  bestinimte  Papier
zu  schreiben.

Der  schriftliche  Verkehr  der  Gefangenen  unterliegt  der  Aufsicht  des  Vorstands.

Wird  ein  für  den  Gefangenen  eingegangener  Brief  nicht  übergeben  oder  ein  Brief  des  Gefangenen
zurückgehalten,  so  wird  ihm  davon  unter  Angabe  des  Grundes  Kenntniß  gegeben.

Beanstandete  Briefe  sind  zu  den  Personalakten  zu  nehmen.  Bei  eingekommenen  Briefen  kann
statt  dessen  auch  die  Rückgabe  an  den  Einsender  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Grundes  der  Beanstandung
  erfolgen.

In  ähnlicher  Weise  ist  mit  sonstigen  Sendungen  zu  verfahren,  welche  ein  Gefangener  abgehen
lassen  will,  oder  welche  für  einen  solchen  von  außen  einkommen.

Darüber,  ob  die  zur  Mittheilung  an  die  Gefangenen  geeignet  befundenen  Schriftstücke  den
Gefangenen  zu  belassen  oder  nach  erfolgter  Durchlesung  wieder  abzunehmen  und  bis  zum  Austritt
des  Gefangenen  aus  der  Strafanstalt  bei  den  Personalakten  zu  verwahren  sind,  hat  der  Vorstand
zu  entscheiden.

S.  30.
In  dringenden  Fällen  darf  der  Vorstand  von  den  beschränkenden  Bestimmungen  der  §§.  27—29
Ausnahmen  gestatten.
Auch  ist  es  in  sein  Ermessen  gestellt,  wofern  der  Gefangene  durch  sein  Verhalten  einer  solchen
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