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83.
Der Bürgersteig ist nach dem Fahrdamm hin durch Granitbordschwellen
einzufassen und mit Granit= oder Cementplatten bester
Beschaffenheit zu belegen.
Die Granitplatten müssen — soweit angängig — mindestens
1,25 m breit, 0,60 m lang, vollständig eben und gleichmäßig bearbeitet
und mindestens 0,10 m stark sein.
Die Verwendung von Zementplatten darf nicht früher erfolgen,
als bis dieselben von der Baupolizeibehörde geprüft und für tauglich
befunden sind.
Granit= und Zementplatten müssen unmittelbar Platte an
Platte in gleicher Flucht und gleicher Höhe gelegt werden.
Eine Unterbrechung des Plattenbelags darf nur bei Auffahrten
zu den Grundstücken stattfinden und in der Regel nicht über 2 m
betragen.
Der Zwischenraum ist mit geriffelten Platten, mit ebenem
Pflaster von prismatischen Steinen oder mit einem anderen von der
Baupolizeibehörde genehmigten Material zu versehen, welches in
gleicher Höhe mit der Gehbahn liegen muß.
Die Breite und Höhenlage des Bürgersteigs wird im Einverständnis
mit dem Magistrat von der Baupolizeibehörde bestimmt.
84.
Die Baupolizeibehörde ist befugt, aus besonderen Gründen
Ausnahmen zu gestatten und kann im Einverständnis mit dem
Magistrat eine andere als die im § 3 vorgeschriebene Befestigung
gestatten oder anordnen.
§ 5.
In nicht kanalisierten Straßen ist auf Verlangen der Baupolizeibehörde
der Rinnstein mit Granitrinnen zu versehen.
86.
An Straßenteilen, deren Fahrdamm vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung jedoch nach dem 1. Januar 1886 neu gepflastert
worden ist, haben die angrenzenden Grundbesitzer die Bürgersteige
auf Verlangen der Baupolizeibehörde nach Maßgabe der 88 3
bis 5 zu regulieren.
§ 7.
In noch nicht gemäß §§ 2 bis 6 regulierten Straßen muß
der Bürgersteig vom angrenzenden Grundbesitzer mit Pflaster gut
befestigt erhalten und auf Verlangen und nach näherer Anordnung