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S. 4.
. Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Vorausleistung ein
Beitrag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die
Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältniß im Wege
gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Festsetzung geändert ist.
Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite Festsetzung
des Beitrags oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf
die Behauptung gestützt werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen, von-
welchen bei Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen
ist, eine wesentliche Aenderung erfahren haben.
G. 5.
Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Festsetzung von Voraus-
leistungen, sowie über Anträge auf Abänderung des festgesetzten Beitrags oder
des festgesetzten Beitragsverhaltnisses nach freiem billigen Ermessen zu entscheiden.
K. 6.
Ueber die Festsetzung von Vorausleistungen entscheidet in Ermangelung
gütlicher Vereinbarung auf Klage des Wegebaupllichtigen in erster Instanz:
a) bei Wegen, welche von den Provinzialverbänden (in der Provinz
Hess en-Nassau von den Bezirksverbänden, in den Hohenzollernschen
Landen von dem Landeskommunalverband) oder von den Kreisen unter-
halten werden, bei Wegen in Stadtkreisen und in Städten mit mehr
als 10000 Eimvohnern (in der Provinz Hannover in den bezüglich
der allgemeinen Landesverwaltung selbstandigen Städten) der Bezirks-
ausschuß;
) in allen übrigen Fällen der Kreisausschuß.
Zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Festsetzung einer Voraus-
leistung gemäß F. 4 ist diejenige Behörde zustandig, welche zur Festsetzung in
erster Instanz zuständig sein würde
G. 7.
Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Veitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.
. S.
Die Vorausleistungen gemäß §. 1 dürfen nur vom Beginne desjenigen
Kalenderjabis ab in Anspruch genommen werden, welches dem Jahre, worin
die Klage erhoben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf rückständig gebliebene oder