Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S. 4. 
. Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Vorausleistung ein 
Beitrag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die 
Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältniß im Wege 
gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Festsetzung geändert ist. 
Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite Festsetzung 
des Beitrags oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf 
die Behauptung gestützt werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen, von- 
welchen bei Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen 
ist, eine wesentliche Aenderung erfahren haben. 
G. 5. 
Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Festsetzung von Voraus- 
leistungen, sowie über Anträge auf Abänderung des festgesetzten Beitrags oder 
des festgesetzten Beitragsverhaltnisses nach freiem billigen Ermessen zu entscheiden. 
K. 6. 
Ueber die Festsetzung von Vorausleistungen entscheidet in Ermangelung 
gütlicher Vereinbarung auf Klage des Wegebaupllichtigen in erster Instanz: 
a) bei Wegen, welche von den Provinzialverbänden (in der Provinz 
Hess en-Nassau von den Bezirksverbänden, in den Hohenzollernschen 
Landen von dem Landeskommunalverband) oder von den Kreisen unter- 
halten werden, bei Wegen in Stadtkreisen und in Städten mit mehr 
als 10000 Eimvohnern (in der Provinz Hannover in den bezüglich 
der allgemeinen Landesverwaltung selbstandigen Städten) der Bezirks- 
ausschuß; 
) in allen übrigen Fällen der Kreisausschuß. 
Zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Festsetzung einer Voraus- 
leistung gemäß F. 4 ist diejenige Behörde zustandig, welche zur Festsetzung in 
erster Instanz zuständig sein würde 
G. 7. 
Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Veitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren. 
. S. 
Die Vorausleistungen gemäß §. 1 dürfen nur vom Beginne desjenigen 
Kalenderjabis ab in Anspruch genommen werden, welches dem Jahre, worin 
die Klage erhoben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf rückständig gebliebene oder
	        
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