Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

A52

Ge  etzn  mlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jüngerer  Linie.

No.  107.

 

1)  Verordnung,  die  Ausfl#hrung  elulger  im  Staatögmurdgesetze  enthaltenen  Bestimmungen  betr.

Nachdem  das  mie  dem  konfkleufrenden  Landtiage  vereinbarrte  Statsgrundgeseh  zur
Hoblikarlon  gebracht  worden  ist,  und  es  nunmehr  darauf  ankomme,  dosselbe  in  das  Leben
treten  zu  lassen,  so  machen  wir  zunädchst  darouf  aufmerksam,  daß  in  demselben  mehrere
Bestimmungen  enthalten  sind,  welche,  nur  lm  Grundsatze  ausgesprochen,  noch  besondere  gesebliche
  Vorschristen  und  Elnrlchtungen  voraussetzen,  bevor  sie  zur  unberingeen  Ausführung
kommen  können.

Außer  denjensgen  Sabungen,  welchen  glelch  in  dem  Landesgrundgesetze  selbst  beigefüger
worden  ist,  daß  das  Nähere  durch  Gesetz  werde  sestgestellt  werden,  gehören  hierber  nachsolgende
  Bestimmungen.

.  20.
Dle  börgerliche  Gültigkelt  der  Ehe  ist  nur  von  der  Wollziehung  des  Ciollaktes  abbänglg,
  die  kirchliche  Trauung  kann  vur  nach  Vollziehung  des  Clollaktes  statehaden.

Die  Standesbücher  werden  von  den  bürgerlichen  Behärden  geführr.

27.
JTür  den  Uncerricht  in  Wolksschulen  und  nirdern  Gewerbschulen  wird  keln  Schulgeld
bezohle.  4
Unbemletekten  solt  auf  allen  össemlechen  Unterrichtsanstalcen  freler  Unkerricht  gewährt
werden.

37
Ohne  En#schädigurg  find  aufgehoben:
1)  die  Patrimeniakgerichtsbarkelt  und  die  grun  herrliche  Polizei

.  mic.
Mkstcstude.klsynstlsdo.