Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(Nr. 10319.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1901 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch seit dem 1. Januar 1902 auch in 
Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke 
als angelegt gilt. Vom 17. Jannar 1902. 
G. Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1901 auf Grund des Artikels 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen. 
Grundbuchbezirke und Anlegungsbezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter 
bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung für die Bezirke, 
für welche nach der Bekanntmachung vom 25. Januar 1900 (Gesetz-Samml. 
S. 19) und den nachträglichen Bekanntmachungen vom 8. März 1900 (Gesetz- 
Samml. S. 48) und vom 26. Januar 1901 (Gesetz= Samml. S. 13) die im 
Artikel 4 der Verordnung vorgesehene Bekanntmachung der Grundbuchanlegung 
durch das Amtsblatt vor dem 1. Januar 1900 erfolgt ist, das Grundbuch seit 
dem 1. Januar 1902 auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich aus- 
genommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst wenn sie ein Blatt noch nicht 
erhalten haben. 
Berlin, den 17. Januar 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
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