Erfüllung « §361—360
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte
dieses Falles zum Rücktritte :") von dem Vertrage berechtigt.)
8 361. Ist in einem gegenseitigen Vertrage :?) vereinbart, daß die
Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder
innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt
sein soll,'!) wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb
der bestimmten Frist erfolgt.:s)
Dritter Abschnitt.
Erlöschen der Schuldverhälknigsse.)
Erster Titel. Erfüllung.
§ 362. Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.-)
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so
finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363. Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene
Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn
er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen
will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.)
§ 364. Das Schuldverhältuis erlischt, wenn der Gläubiger eine
andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.")
Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des
Eläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist
im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt
übernimmt.“) .
·§365Witdeme6acheeineFordetunggegenemen Dritten oder
ein anderes Recht an Erfüllungsstatt gegeben, so hat der
Schuldner wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels
der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.v“)
366. Ist der Schuldner dem GEläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen
zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von
ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige
Schuld getilgt, welche er bei der Leistung ) bestimmt.)
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst
die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige,
welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter
mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter
mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem
Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.)
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