S. 6.
Die Eigenthümer der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grund-
stücke werden in allen Jagdangelegenheiten durch den Gemeindevorstand vertreten.
Werden Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirke
vereinigt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde denjenigen Gemeindevorstand, der die
Vertretung zu übernehmen hat.
S. 7.
Nach Maßgabe der Beschlüsse des Gemeindevorstandes kann auf dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk entweder
a) die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen, oder
b) die Jagd für Rechnung der Grundstückseigenthümer durch einen an-
gestellten Jäger beschossen werden, oder
J0) die Jagd im Wege der öffentlichen Steigerung verpachtet werden.
G. 8.
Die Pachtgelder und die Einnahmen von der durch einen angestellten Jäger
beschossenen Jagd (S. 7) werden in die Gemeindekasse gezahlt und nach Abzug der
etwa entstehenden Verwaltungskosten durch den Gemeindevorstand unter die Eigen-
thümer der den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundstücke nach dem
Verhältnisse des Flächeninhalts dieser Grundstücke vertheilt.
Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Erträge der Jagd
der Gemeindekasse verbleiben sollen. Der Beschluß ist in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen. Er bedarf der Genehmigung des Amtsausschusses, wenn
innerhalb zwei Wochen von der Bekanntmachung ab von Seiten auch nur eines
Eigenthümers der den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundstücke bei dem
Gemeindevorstande Widerspruch erhoben wird.
C. 9.
Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen und,) sofern sie sich auf
gemeinschaftliche Jagdbezirke beziehen, in den für Verträge der Gemeinden vor-
geschriebenen Formen zu vollziehen. Sie bedürfen der Genehmigung des Amts-
ausschusses.
Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im F. 2 erwähnten Grund-
stücken, als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der Nichtigkeit
des Vertrags niemals an mehr als höchstens drei Personen gemeinschaftlich erfolgen.
Die Verpachtung der Jagd darf auf keinen kürzeren Zeitraum als auf
sechs Jahre und auf keinen längeren als auf zwölf Jahre erfolgen.
S. 10.
Sowohl dem Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke als auch den Eigen-
thümern der im F. 2 bezeichneten Grundstücke ist die Anstellung von Jägern für
ihre Reviere gestattet.
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