Gesetz über die Bahneinheiten.
Erster Abschnitt.
Bahneinheit.
S. 1.
Eine Privateisenbahn, welche dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen
vom 3. November 1838 (Gesetz= Samml. S. 505) unterliegt, und eine Kleinbahn,
deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm ertheilten Genehmigung
das Unternehmen zu betreiben, bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten
Vermögenswerthen eine Einheit (Bahneinhei).
. 2.
Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung ertheilt
ist, ist als eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Privateisenbahn
nach den Bestimmungen der für dieselbe ertheilten Genehmigung einheitlich
mit einer anderen bereits bestehenden Privateisenbahn (Stammbahn) zu
betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit.
Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Umfange
das Verfügungsrecht ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften und dem Inhalte der Genehmigung.
C. 3.
Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des
Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke ertheilt ist und wenn die Bahn vorher in
das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung. Sie
bört auf mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen, wenn
jedoch die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung des
Bahngundbuchblaut.
Als ein Erlöschen der Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Verwirkung derselben in Gemäßheit des S. 47 des Gesetzes vom 3. November 1838
nicht anzusehen. Dagegen steht es dem Erlöschen der Genehmigung gleich, wenn
in einer Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur
Ertheilung eines Juschlags (§. 32 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung
der SZwangsverwaltung erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (§. 33)
versagt worden ist.