Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Gesetz  über  die  Bahneinheiten.

 

Erster  Abschnitt.
Bahneinheit.

S.  1.

Eine  Privateisenbahn,  welche  dem  Gesetz  über  die  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838  (Gesetz=  Samml.  S.  505)  unterliegt,  und  eine  Kleinbahn,
deren  Unternehmer  verpflichtet  ist,  für  die  Dauer  der  ihm  ertheilten  Genehmigung

das  Unternehmen  zu  betreiben,  bildet  mit  den  dem  Bahnunternehmen  gewidmeten
Vermögenswerthen  eine  Einheit  (Bahneinhei).

.  2.

Jedes  Bahnunternehmen,  für  welches  eine  besondere  Genehmigung  ertheilt
ist,  ist  als  eine  selbständige  Bahneinheit  anzusehen.  Ist  jedoch  eine  Privateisenbahn
  nach  den  Bestimmungen  der  für  dieselbe  ertheilten  Genehmigung  einheitlich
  mit  einer  anderen  bereits  bestehenden  Privateisenbahn  (Stammbahn)  zu
betreiben,  so  bilden  beide  eine  einzige  Bahneinheit.

Wer  zur  Verfügung  über  eine  Bahn  berechtigt  ist  und  in  welchem  Umfange
  das  Verfügungsrecht  ausgeübt  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  dem  Inhalte  der  Genehmigung.

C.  3.

Die  Bahneinheit  entsteht,  sobald  die  Genehmigung  zur  Eröffnung  des
Betriebs  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  ertheilt  ist  und  wenn  die  Bahn  vorher  in
das  Bahngrundbuch  eingetragen  wird,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Eintragung.  Sie
bört  auf  mit  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  für  das  Unternehmen,  wenn
jedoch  die  Bahn  im  Bahngrundbuch  eingetragen  ist,  erst  mit  der  Schließung  des
Bahngundbuchblaut.

Als  ein  Erlöschen  der  Genehmigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die
Verwirkung  derselben  in  Gemäßheit  des  S.  47  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838
nicht  anzusehen.  Dagegen  steht  es  dem  Erlöschen  der  Genehmigung  gleich,  wenn
in  einer  Zwangsversteigerung  ein  wiederholter  Versteigerungstermin  nicht  zur
Ertheilung  eines  Juschlags  (§.  32  Satz  1)  geführt  hat  und  die  zur  Einleitung
der  SZwangsverwaltung  erforderliche  Erklärung  der  Bahnaufsichtsbehörde  (§.  33)
versagt  worden  ist.