Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Anlage. 
Rirchengesetz, 
betreffend 
das Diensteinkommen der Geistlichen des Konsistorialbezirkes 
Frankfurt a. M. 
Vom 24. März 1902. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Frankfurt a. M. mit Zu- 
stimmung der Bezirkssynode, was folgt: 
G. 1. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes 
Frankfurt a. M. fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarrstelle bei Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark 
verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalte, 
b) in Alterszulagen, 
c) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung. 
a. Grundgehalt. 
G. 2. 
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich 
für die am 1. April 1901 vorhanden gewesenen Pfarrstellen, je nachdem das 
Stelleneinkommen an diesem Tage betrug: 
unter 3600 Mark (lasse D auf. . .. . 1800 Mark, 
3 600 bis 3 89999 I) 2 400 
3900 4199 . (- IIhh . . . ... 3000 
4200. 44990 IVU 3600 
4500. 4790999. . . . .. 4200 
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. April 1901 bis zum 
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden 
Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen Stellen- 
einkommens zu bemessen. 
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