Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 9. 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent- 
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klasse L. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1500 Mark, 
-Il......................... 1200 
IIL. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 900 
· IV......................... 600 
- -V........................ 300 
§. 10. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse endscheidet endgültig, ob die gesetz- 
lichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. 
C. 11. 
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4 800 Mark 
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Be- 
theiligten unabhängig sind, unter den Betrag von 4 800 Mark sinkt, ist der 
Vorstand ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. 
§. 12. 
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses 
überlassen, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige 
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind. 
§. 13. 
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze 
maßgebend: 
1. zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen, 
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während 
der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf- 
kommenden Betrage und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen 
Dritten gewährten Zuschüsse, 
2. der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver- 
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts- 
üblichen Werthes vertragsmaßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Ver- 
rachtungen und Selbstbewirtbschaftung nach dem Durchschnitte des 
Ertrags der letzten sechs Wirthschaftsjahre in Ansatz zu bringen. 
Naturalbezüge an Getreide, sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen 
werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Markt— 
ortes berechnet, Holzbezüge nach der Forsttare des nächsten Königlichen Forstreviers.
	        
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