Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8 
Abs. 2 Anwendung. 
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt- 
diensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mittheilung zu machen. 
S. 17. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur 
Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen= und Waisenfonds maßgebenden 
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vor- 
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
K. 18. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge- 
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde 
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung 
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt all- 
jährlich dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungs- 
jahr zur Abnahme vor. 
G. 19. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes 
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1. über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der ab- 
gelaufenen Rechnungsperiode, 
2. über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Vereit- 
stellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen 
der Klasse 1 Bedacht zu nehmen ist, 
3. üÜber die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden 
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge 
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen, 
4. Uber Abänderung der Grundsatze, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen, 
5. über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, 
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder 
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.