(Nr. 10328.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der evangelischen
Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. Vom 24. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Der Bezirkssynodalkasse des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. wird, als
Beihülfe zu den ihr durch das anliegende Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Konsistorialbezirkes
Frankfurt a. M.) auferlegten Leistungen an den Pfarr-Wittwen= und Waisen-
fonds, vom 1. April 1902 ab eine halbjährlich im Voraus zahlbare Jahresrente
von 1500 Mark seitens des Staates überwiesen.
Artikel 2.
Den evangelischen Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. ist
vom 1. April 1902 ab der Beitritt zur Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt
nicht mehr gestattet.
Artikel 3.
Gegen die Entscheidung der Kirchenbehörde über die Höhe der nach den
66. 2, Ilc und 12 des anliegenden Kirchengesetzes an den Pfarr-Wittwen= und
Waisenfonds beziehungsweise an die Bezirkssynodalkasse zu leistenden Beiträge
findet der Rechtsweg nicht statt.
Artikel 4.
Die im Artikel 3 bezeichneten Beiträge an den Pfarr-Wittwen- und
Waisenfonds beziehungsweise an die Bezirkssynodalkasse konnen im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden.
Artikel 5.
Der durch das anliegende Kirchengesetz gewährte Anspruch auf Wittwen-
und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet,
noch sonst übertragen werden.
Artikel 6.
Die Kirchenbehörde bestimmt, unter Ausschluß des Rechtswegs, an wen
die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes nach dem anliegenden Kirchengesetze
gültig zu leisten ist.
Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld
gegen die Entscheidung der Kirchenbehörde der Rechtsweg nur nach Maßgabe
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) statt.