Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 102 — 
I. 
—. 
Dertrag. 
Münster, den 28. April 1902. 
Dee Herren Oberbürgermeister Max Jungeblodt und Bürgermeister Wilhelm 
Farwick zu Münster, als Vertreter des Magistrats der Stadt Münster einerseits 
und für denselben handelnd und die Herren kommissarischer Amtmann Franz 
Bartosch zu Münster und Gemeindevorsteher und Gutsbesitzer Hermann Averkamp 
zu Mecklenbeck als Vertreter der Landgemeinde Lamberti andererseits vereinbaren 
und schließen entsprechend dem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung vom 
16. April 1902 — Nr. 9224 — und den Beschlüssen der Gemeindevertretung 
von Lamberti vom 28. Januar, 18. Februar, 26. Februar und 31. Mai 1901 
und 24. März 1902 für die durch sie vertretenen Gemeinden folgenden Vertrag: 
Der ganze Gemeindebezirk Lamberti wird mit dem Stadtbezirke Münster 
vereinigt unter den nachstehenden Bedingungen. 
§ 1. 
Die Stadtgemeinde Münster und die Landgemeinde Lamberti werden mit- 
einander vereinigt zu einer einzigen, unter ein und derselben Verwaltung stehenden 
Stadtgemeinde Münster. Es werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, 
soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte 
und Pfflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rück- 
schtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
Insbesondere ist die Stadt Münster verpflichtet, den Einwohnern der bisherigen 
(bemeinde Lamberti den Anschluß an die städtische Wasserleitung, Gasleitung, 
N- anlagen und Kanalisation zu gestatten, wenn die Antragsteller die 
Kosten des Anschlusses tragen. 
Diesenigen Einwohner der Bauerschaft Geist, deren Sohlstätten zwischen 
dem Kanal, der Weseler Chaussee und dem Kappenbergerdamme liegen und denen 
nach dem Gutachten einer aus drei Sachverständigen bestehenden Kommission 
durch die stadtischen Wasserwerke das Waserr entzogen ist, erhalten, wenn sie 
Wasserleitung anlegen, die halben Kosten der Rohranlage von der Stadt zurück- 
vergutet. Diese Kostenerstattung findet aber nicht Anwendung zugunsten solcher 
Gebäude und industrieller Anlagen, welche nach Abschluß dieses Vertrags er- 
richtet werden.
	        
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