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widersprechen, welches von Natur und Rechtswegen zwischen dem
Staate und seinen Unterthanen besteht; und auf der anderen Seite
wird mit gleich starker Ueberzeugung dargethan, dass die Auslieferung
von Unterthanen von den richtig erkannten Grundsätzen
aus gefordert werden müsse. Jedoch neben diesen, den wahren
oder vermeintlichen Rechtsprincipien entlehnten Beweisgründen
führt man von beiden Seiten auch Nützlichkeitsgründe zum Beweise
dafür an, dass entweder die Auslieferung jetzt noch nicht angebracht
sei, oder dass sie zur besseren Bekämpfung des Verbrechens
allerdings wohl angebracht sei.
Die Nützlichkeitsgründe werde ich bei Seite lassen; ich
will mich ausschliesslich mit der Principienfrage beschäftigen.
Hier, wo die Frage ganz im Allgemeinen, ausser aller Beziehung
zu irgend einem bestimmten Staate hingestellt
wird, scheint diese Beschränkung wünschenswerth zu sein, um
so mehr als die principielle Frage wohl an und für sich genug
des Interessanten darbietet. Die verschiedenen principiellen
Argumente nun haben, wie es scheint, ihren Ursprung in einem
wenn auch nicht immer deutlich in den Vordergrund gestellten
Unterschiede in der Auffassung der Aufgabe, welche der Staat
mit seiner Strafrechtspflege zu erfüllen hat, und in Verbindung
hiermit, in der verschiedenen Auffassung der eigentlichen Natur
der Auslieferung.
Der Kern der Theorien des internationalen Strafrechtes ist
in der Unterscheidung zu suchen, welche sie bei den in gleicher
Weise innerhalb der Bestimmungen des Strafrechtes fallenden
Handlungen eintreten lassen, je nachdem sie den Ort oder die
Nationalität der Personen ins Auge fassen, an welchem, beziehungsweise
von welchen oder gegen welche jene strafbaren Handlungen
verübt wurden. Es gibt Fälle von Todtschlag und
Diebstahl, so lehrt man, welche diesen Staat betreffen, derer
sich dieser Staat anzunehmen hat und als strafwürdig behandeln
muss, weil sie innerhalb seines Gebietes, oder von, beziehungsweise
gegen seine Unterthanen begangen worden sind,
und es gibt andere Fälle von Todtschlag und Diebstahl, womit
dieser Staat sich nicht zu befasssn hat, weil sie nicht der obigen
Anforderung des Ortes oder der Nationalität entsprechen. Dabei
stützt man diese Unterscheidung auf den folgenden Rechtsgrund:
die Handlungen, bei welchen die angegebenen Beziehungen des