Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  45.

581

V.

Spalte  16.  In  Spalte  16  ist  u.  a.  zu  vermerken:

1.
2.

—2

daß  die  Mädchen  über  16  Jahre  nicht  verheiratet  sind,

daß  die  Eheschließung,  wenn  sie  innerhalb  dreier  Monate  vor  dem  Ableben  des  Ver—
storbenen  stattgefunden  hat,  nicht  zu  dem  Zweck  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug
des  Witwengeldes  zu  verschaffen,

daß  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht  rechtskräftig
  ausgehoben  war  oder  von  wann  das  rechtskräftig  gewordene  Erkenntnis  datiert.
Dieser  Vermerk  kann  wegfallen,  wenn  in  der  Sterbeurkunde  die  Ehefrau  des  Verstorbenen
  mit  ihrem  Ruf-,  Mannes-  und  Geburtsnamen  als  dessen  Witwe  bezeichnet  ist,
aus  welchen  einzelnen  Bestandteilen  der  bare  Betrag  der  Gnadengebührnisse  für  die
Hinterbliebenen  der  im  aktiven  Dienste  gestorbenen  Offiziere  des  Friedensstandes  besteht
und  welcher  Betrag  als  Zuschuß  (5  29  Nr.  2  Abs.  1  des  Militärhinterbliebenengesetzes)
gezahlt  worden  ist  sowie  welche  Kasse  gezahlt  hat,

ob  der  Verstorbene  im  Zivildienst  (6  24  Nr.  3  O.  P.  G.)  angestellt  war;  ob,  für  welchen
Zeitraum  und  in  welcher  Höhe  aus  der  Zivildienststelle  Gnadengebührnisse  und  welche
Beträge  an  Witwen=  und  Waisengeld  oder  diesen  Bezügen  gleichgestellte  Gebührnisse
gewährt  oder  zu  gewähren  sind  (ugl.  Bemerkung  I,  8).